Fünftes Buch. Achtes Kapitel.
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weiß und erkennt, daß er etwas Unrechtes gethan hat, daher dennauch dieser glaubt, ihm sei Unrecht geschehen, der andere dagegen,jenem sei nicht Unrecht geschehen?
11. Wenn dagegen einer einen andern mit Vorsatz und Ab-sicht schädigt, so begeht er ein Unrecht, und wer solche ungerechteHandlungen begeht, von dem kann man allerdings sagen, er ist einUngerechter, wenn diese Handlungen dem richtigen Verhältnisoder dem Prinzips der Gleichheit zuwiderlaufen. Ebenso kann manvon einem Menschen sagen: er ist ein Gerechter, wenn er nach Vor-satz und Absicht handelt; rechtlich handeln nämlich thut er schon,wenn er nur freiwillig handelt.
12. Die unfreiwilligen^ Handlungen sind teils solche, welcheNachsicht verdienen, teils solche, welche Nachsicht nicht verdienen.Alle Fehler, welche wir nicht nur, ohne es zu wissen, sondern auchaus Unwissenheit begehen, verdienen Nachsicht; alle die dagegen,welche wir nicht aus Unwissenheit, sondern zwar unwissend, aberinfolge einer Leidenschaft begehen, die weder natürlich, noch mensch-lich ist, verdienen keine Nachsicht?
5. Das Faktum geben beide zu. L hat den 8 in Leidenschaft ver-setzt und weiß recht gut, daß er das gethan. 8 hat dafür den L geschlagen,und nun sagt L: „Mir ist Unrecht geschehen", 6 aber sagt: „Nein, dirist Recht geschehen".
6. Aristoteles braucht hier, wie schon alte Ausleger anmerken, denAusdruck „freiwillig" nicht in dem gewöhnlichen, früher von ihm ausein-andergesetzten Sinne, sondern in der Bedeutung, wonach es die nicht ausAbsicht und Überlegung, sondern aus unfrei machender Leidenschaft hervor-gehenden Handlungen bezeichnet.
7. Wer aus Hunger oder Durst ein Brot oder ein Getränk stiehlt,begeht ein verzeihliches Unrecht, wer aus Leckerei Honig oder Wildstiehlt, ein nicht verzeihliches. Es ist die Lehre von den „mildernden Um-ständen", und wir sehen, daß bei Thaten unmäßiger Wut und Lustgier,verübt in einem Momente einer nur augenblicklichen Raserei, Aristoteles(mit Recht) keine mildernden Umstände anerkennt.