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1 (1891) Nikomachische Ethik (2. Aufl.), Eudemische Ethik
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Fünftes Buch. Achtes Kapitel.

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diese und dergleichen Bestimmungen auf den Zweck und auf alleUmstände der Handlung auszudehnen. Also: was man unwissendthut, oder was man zwar nicht unwissend, aber ohne anders zukönnen oder durch Gewalt gezwungen thut, das ist unfreiwil-lig, wie es ja auch vieles Natürliche gibt, was wir wissend thunund leiden, ohne daß dies Thun und Leiden jemals ein freiwilligesoder unfreiwilliges wäre, wie z. B. altwerden oder sterben.

4. Gleichermaßen gibt es nun auch gerechte und ungerechteHandlungen, die solches nur zufälligerweise und nach dem Erfolgesind. Es kann ja z. B. sehr wohl Vorkommen, daß einer das ihmanvertraute Depositum widerWillenund aus Furcht zurückgibt; undvon einem solchen kann man doch nicht sagen, daß er etwas Gerech-tes thut oder rechtlich handelt, sondern seine Handlung ist eben nurzufällig eine solche. Ebenso aber wird man auch von dem, deretwa gezwungen und ungern das ihm anvertraute Depositum nichtwieder zurückgibt, sagen müssen, daß er nur zufällig und dem Er-folge nach das Recht verletze und eine unrechtliche Handlung begehe.

5. Die freiwilligen Handlungen aber sind selbst wieder vonzweierlei Art, nämlich entweder vorsätzliche oder unvorsätzliche.Vorsätzliche Handlungen begehen wir in allen Fällen, wo wir nacheiner vorhergegangenen Beratung handeln, unvorsätzlich dagegensind alle die, welche nicht vorher beraten und überlegt sind.

6. Nun gibt es bekanntlich drei Arten von Schädigungen, die imVerkehr der zu einer Gemeinschaft verbundenen Menschen Vorkom-men können, und davon ist die eine Klasse die der Versehen ausUnwissenheit, wenn nämlich jemand bei seiner Handlung wederdie Person trifft, die er treffen wollte, noch das thut, was er thunwollte, noch das Mittel anwendet, das er anwenden wollte, nochden Endzweck erreicht, um dessentwillen er die Handlung unter-nahm; z. B. er war nicht gemeint zu werfen oder nicht mit diesemWurfwerkzeuge oder nicht diese Person oder nicht zu diesem Zwecke,allein es geschah zufällig nicht das, was in der Absicht lag; seineAbsicht ging z. B. nicht darauf, jemand eine Verwundung beizu-bringen, sondern bloß ihn zu kitzeln, oder er wollte nicht diesentreffen oder nicht auf diese Weise. 7. Geschieht nun in solchenFällen die Schädigung wider Erwarten und Voraussicht, so ist sie