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Aristoteles, Nikomachische Ethik.
Achtes Kapitel.
1. Ist im vorigen das Gerechte und das Ungerechte richtig be-
stimmt, so hängt die Bezeichnung einer Hand lung als einer un-gerechten oder gerechten davon ab, ob der Handelnde freiwillighandelt; denn wenn er unfreiwillig handelt, so ist seine Handlungnur zufällig eine ungerechte oder eine gerechte; das, was dieMenschen thun, ist, wie es trifft, entweder etwas Gerechtes oderetwas Ungerechtes. >
2. Dagegen wird der Begriff der ungerechten und der ge-
rechten Handlung bestimmt durch das Freiwillige und Unfreiwillige;sobald nämlich die (ungerechte) Handlung eine freiwillige, so wirdsie getadelt und ist ebendarum dann auch ein verübtes Unrecht,woraus hervorgeht, daß etwas unrecht sein kann, was aber noch !nicht eine ungerechte Handlung ist, wenn nicht der freie Wille hin- j
zukommt. — 3. Freiwillig nenne ich, wie schon früher gesagt*, !
diejenige Handlung, welche einer im Bereiche dessen, was zu thun !oder zu lassen in seiner Macht steht, wissentlich und ohne über die ^
Person der, oder das Mittel, womit, oder den Zweck, um dessent- !
willen er es thut, in Unwissenheit zu sein vollbringt, wie z. B. ;wenn er weiß, wen er schlägt und womit und zu welchem Zwecke
u. s. w., und in allen diesen Fällen nicht zufällig oder gezwungenhandelt, wie das der Fall sein würde, wenn jemand die Hand einesandern nimmt und einen dritten damit schlägt, wo denn der, dessenHand den Schlag gibt, nicht.freiwillig handeln würde, da dieseHandlung nicht von ihm abhing. Es kann auch der Fall Vorkom-men, daß einer, der von jemand (wissentlich und absichtlich) ge-schlagen wird, dessen Vater ist, während der Schlagende doch nursoviel weiß, daß es ein Mensch oder einer der Anwesenden ist, dener schlägt, aber nicht weiß, daß es sein Vater ist? Ebenso sind
1. Nämlich in den ersten Kapiteln des dritten Buches.
2. Auch dann ist die Handlung, obschon eine partiell wissentlichedoch keine absolut freiwillige.