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1 (1891) Nikomachische Ethik (2. Aufl.), Eudemische Ethik
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Fünftes Buch. Siebentes Kapitel.

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nicht naturgemäßen, sondern bloß menschlichen Rechte nicht überalleinerlei, da ja auch die Verfassungen nicht überall dieselben sind,sondern überall nur eine die naturgemäße ist, nämlich die beste?

6. Von dem, was gerecht und gesetzmäßig ist, verhält sichjedes einzelne, wie sich das Allgemeine zu dem Besonderen verhält;denn der Handlungen sind viele; dagegen ist die Regel, nach wel-cher Recht und Unrecht bei ihnen bestimmt wird, bei jeder Klassenur eine, denn diese Regel ist immer ein allgemeiner Begriff.7. Es ist aber ein Unterschied zwischen der widerrechtlichen Hand-lung und dem Ungerechten und zwischen der rechtlichen Handlungund dem Gerechten. Ungerecht nämlich ist etwas entweder vonNatur oder durch Satzung Verbotenes. Dieses selbe Ungerechteaber ist, sobald es zur That wird, eine widerrechtliche Handlung,vorher, ehe es zur That wird, ist es eine solche noch nicht, sondernbloß ungerecht in udstruoto. Ebenso verhält sich's mit dem Worterechtliche Handlung". Jedoch heißt in der Sprache das Allge-meine jeder rechtlichen Handlung vielmehrGerechthandlung",während man durch das Wortrechtliche Handlung" das ver-bessernde Wiederinordnungbringen der betreffenden widerrecht-lichen Handlung bezeichnet. Welches aber im einzelnen die Unter-arten jeder dieser Gattungen und wieviel ihrer und mit welcherleiGegenständen sie zu thun haben, muß später in Betrachtung ge-zogen werden.

S. Trendelenburg a. a. O. S. II,sagt zur Erklärung dieser Stelle:Die, welche alles Recht für Sache der Übereinkunft halten, setzen zweiKrite'rien als gleichbedeutend, nämlich daß es unwandelbar sei und überalldieselbe Macht habe. Aristoteles erkennt dies letztere an, aber nicht das erste.Daß das, was von Natur Recht ist, dieselbe Macht allenthalben habe, dafürliegt ihm der Grund in dem Zweck, der an sich gelten sollte, wenn er auchübertreten wird. Da aber der Zweck verwirklicht werden und nicht ver-wirklicht werden kann, so ist das darauf gegründete Recht, sofern es erscheint,wandelbar durchweg. Das ganze Gebiet des Ethischen ist demAristoteles dergestalt von Natur, daß die Natur den Zweck setzt und dieFähigkeit der Verwirklichung gibt, aber die Verwirklichung selbst frei läßt.Der Natur nach ist allenthalben nur eine Staatsverfassung die beste, aberdennoch gibt es viele Staatsverfassungen. Alle Rechte gehören zu dem,was frei und unveränderlich ist, obwohl darunter einige von Natur, anderedurch Übereinkunft sind. Beide Arten sind beweglich (veränderlich)."