Fünftes Buch. Siebentes Kapitel.
179
Bedingungen der Gleichheit des Herrschens und Beherrschtwerdensvorhanden sind? Eher gibt es daher noch ein Rechtsverhältnisdes Mannes zu seiner Frau, als zu seinen Kindern und Sklaven— nämlich das häusliche (ökono'mische) Recht, das aber gleichfallsvon dem politischen verschieden ist.
Siebentes Kapitel.
1. Das politischeRechti ist teils natürliches, teils gesetzlich be-stimmtes. Das natürliche ist das, welches überall dieselbe Geltunghat und nicht dadurch Recht ist, daß es die Menschen dafür haltenund nicht dafür halten; gesetzlichgerecht dagegen ist das, was ur-sprünglich ohne wesentlichen Unterschied so oder anders sein undgelten konnte, das aber, sobald es die Menschen festgesetzt haben,nicht mehr gleichgiltig ist, z. B. daß sich ein Gefangener für eineMine loskaufen kann^ oder daß man hier und da (dem Zeus) eineZiege opfert und nicht zwei Schafes ferner gesetzliche Bestim-mungen, die man für einzelne Fälle festsetzt, wie z. B. dem Bra'sidasein Opfer zu veranstalten und alles, was auf dem Wege vonPsephi'smen ^ festgesetzt wird.
9. Die Freien und Gleichen (s. oben § 4 dieses Kapitels), die Bürgereines Gemeinwesens, einer politischen Koinonie.
1. D. h. das Recht, welches unter den Genossen einer politischen Koinonie,den Bürgern eines Staatsverbandes, Geltung hat.
2. Eine solche Übereinkunft soll im Peloponne'sischen Kriege zwischenden Kriegführenden geschlossen sein. Herodo't VI, 79 erwähnt ein Löse-geld von zwei Minen — 157,2g Reichsmark.
3. Herodot II, 42 erzählt so etwas von den Ägyptiern.
4. Über den Unterschied solcher PsephiSmen, die „momentanenBolköbeschlüsse", in denen das Volk seine Willkür dem Staatswillen unter-schob (in der Demokratie), s. Aristoteles, Politik IV, 4, § 3 u. a.anderen Stellen, die Hermann, Staatsaltertümer der Griechen, §67, 8anführt. — Brasidas, der treffliche Feldherr der Spartaner in dem großenPeloponnefischen Kriege, fiel siegreich gegen Kle'on bei Amphi'polis 422v. Chr. Sein Andenken ward wie das eines Heros durch Opfer festeund durch Kampfspiele gefeiert, die noch zu Pausa'nias' Zeit (160 Jahrenach Christi Geburt) gehalten wurden. So gingen die Griechen denRömern in der Vergötterung von Menschen voraus. S. Krahner, Ver-fall der römischen Staatsreligion S. 32, Anmerkung.
12