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1 (1891) Nikomachische Ethik (2. Aufl.), Eudemische Ethik
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Fünftes Buch. Viertes Kapitel.

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wo z. B. einer geschlagen wird und der andere schlägt oder woeiner gar tötet und der andere den Tod erleidet, wird jenes Leidenund dieses Thun in ungleiche Teile geschieden allein hier ebensucht der Richter durch die Strafe eine Ausgleichung hervorzu-bringen, indem er dem Thäter seinen Vorteil entzieht. 5. DerSprachgebrauch bedient sich nämlich im allgemeinen für diese Fälledieser Ausdrücke, und wenn auch der Name Vorteil auf mancheFälle nicht völlig paßt, wie wenn man z. B. von Vorteil für denspricht, der einen andern geschlagen hat, und vonStrafe" fürden, der Schläge bekommen, so bleibt es doch dabei, daß, sobaldder Umfang dessen, was einer erlitten hat, abgemessen worden ist,man das eine Strafe, das andere einen Vorteil nennt.

6. Also: von dem Zuviel und dem Zuwenig ist das Gleichedas Mittlere, der Vorteil und die Strafe aber sind das eine einZuviel, das andere ein Zuwenig auf entgegengesetzte Weise, näm-lich: das Mehr des Guten und das Weniger des Übels ist Vorteil,das Umgekehrte Strafe. Das Mittel aber von beiden ist, wie wirsahen, das Gleiches und dies eben nennen wir das Gerechte.Folglich ist die ausgleichende Gerechtigkeit das Mittlere zwischenStrafe und Vorteil.

7. Daher nehmen denn auch die Menschen, wenn sie um et-was streiten, ihre Zuflucht zum Richter. Zum Richter gehen heißtebensoviel, als zur Gerechtigkeit gehen, denn der Richter soll undwill gleichsam die lebendige Gerechtigkeit in Person darstellen.Und zwar suchen die Menschen einen Richter, der unparteiisch inder Mitte steht, und man nennt die Richter hier und daVermitt-ler" 5, um auszudrücken, daß sie das, was Recht ist, treffen werden,wenn sie das Mittlere treffen. Mithin ist das Gerechte ein Mittleres,

3. D. h. es entstehen infolge beider ungleiche Zustände der betreffen-den Personen, deren eine ihre Leidenschaft befriedigt, also etwas gewinnt,die andere Schmerzen und Verlust erleidet.

4. Man muß immer fcsthalten, daßdas Gleiche" soviel bedeutet,als dasBegleichende", von Rechts wegen einem Zukommende, und derAusdruckStrafe" soviel als Einbuße, Verlust.

5. Vgl. Aristoteles, Politik V, Kap. 5, § 9; K. F. Hermann,Griechische Staatsaltertümer § 178, 12.