166 Aristoteles, Nikomachische Ethik.
und zwar, je mehr man das eine dem andern vorzieht, ein um sogrößeres ist.
Dies also ist die eine Art des Gerechten.
Viertes Kapitel.
1. Die zweite Art, zu der wir jetzt übergehen, ist die aus-gleichende*, die es zu thun hat mit den freiwilligen sowohl alsunfreiwilligen Verkehrsverhältnissen und Vertragsgeschäften. —
2. Diese Gerechtigkeit hat eine andere Form, als die erstere. Dieausteilende Gerechtigkeit nämlich verfährt beim Austeilen der allenBürgern gemeinsamen Güter immer nach der oben angegebenen(geometrischen) Proportion, denn selbst wenn die Austeilung ausden Fonds öffentlicher Gelder geschieht, so wird dieselbe nach demVerhältnisse geschehen, in welchem die geleisteten Beiträge derBürger zu einander stehen, und das Ungerechte, welches dieser Artdes Gerechten entgegengesetzt ist, ist das, was diesem Verhältnissezuwiderläuft.
3. Die ausgleichende Gerechtigkeit dagegen ist zwar aller-dings auch ein gewisses Gleiche und die zu ihr gehörende Unge-rechtigkeit ein Ungleiches, aber nicht nach jenem Verhältnisse, son-dern nach dem arithmetischen? Denn hier kommt es durchausnicht in Betracht, ob ein wackerer und verdienstvoller Mann einenLumpen oder ein Lump einen wackern Mann um etwas gebrachthat, und ebensowenig, ob der, welcher Ehebruch begangen, einbraver und verdienstvoller Mann oder ein Lump ist, sondern siehtlediglich auf den Umstand des erlittenen Schadens und behandeltdie Personen als gleiche, indem es nur darauf sieht, wer von beidenUnrecht thut und wer Unrecht leidet, wer schädigt und wer ge-schädigt wird.
4. Folglich ist es dieses Unrecht, welches in der Ungleichheitbesteht, das der Richter auszugleichen sucht, denn auch in Fällen,
1. S. Kap. 3, § 12.
2. Die ausgleichende Gerechtigkeit hält sich bloß an das Qu antitativeund läßt das Qualitative, die Würde und das Verdienst der Personen,ganz unbeachtet. Biese a. a. O. II, S. 35l.