Druckschrift 
1 (1891) Nikomachische Ethik (2. Aufl.), Eudemische Ethik
Entstehung
Seite
160
Einzelbild herunterladen
 

160

Aristoteles, Nikomachische Ethik.

leidenschaftlichen Begierde Geld und sonstige Opfer bringt, so giltdieser letztere sicherlich vielmehr als ein Zügelloser, denn als einVorteilsucher, jener hingegen für einen Ungerechten, aber nichtfür einen Zügellosen. Der Unterschied liegt also offenbar in dergewinnsüchtigen Absicht. 5. Ferner: alle anderen UnrechtenHandlungen lassen sich sämtlich immer aus irgend ein bestimmtesLaster zurücksühren, so z. B. wenn einer Ehebruch beging, aufZügellosigkeit, wenn einer seinen Nebenmann in der Schlacht imStiche ließ, auf Feigheit, wenn einer einen andern schlug, aufZorn; dahingegen wenn einer sich einen ungerechten Vorteil an-eignete, so ist eine solche Handlung aus kein spezielles Laster zurück-zuführen, als vielmehr auf Ungerechtigkeit.

6. Hiernach leuchtet es ein, daß es wirklich eine bestimmteund spezielle Art von Ungerechtigkeit neben und außer der allge-meinen gibt, welche mit dieser gleichnamig (synonym) ist, weildie Definition von beiden denselben Gattungsbegriff zu Grundehat^; beide nämlich haben ihre wesentliche Bedeutung in der Be-ziehung auf einen andern, nur mit dem Unterschiede, daß die eine^sich auf Ehre, Geld, Sicherheit und alles, was ich etwa vondieser Art unter einer Bezeichnung befassen möchte^, bezieht undzu ihrem Motive die Lust am Gewinn hat, während dagegen dieandere 5 den gesamten Bereich alles dessen umfaßt, womit es derTugendhafte überhaupt zu thun hat.

Kap. 7- Aus dem bisherigen ist also klar, daß es mehrere Arten^ der Gerechtigkeit gibt, und daß cs außer der allgemeinen Tugend ^° ' noch eine zweite spezielle gibt. Sehen wir jetzt zu, welche und vonwelcher Beschaffenheit diese ist.

2. Die Beziehung auf den andern, welche im vorhergehenden Kapitel(8 20)das Sein" fto elv«i) der Gerechtigkeit genannt wurde, wird hieralsGattung" (ftvv?) bezeichnet. Michelet.

3. Die spezielle.

4. Vgl. oben Kap. I, 8 9.

5. Die allgemeine.

6. D. h. außer der Gerechtigkeit, welche alle Arten der Tugend untersich begreift. Vgl. oben Kap. 1, § 19.