Fünftes Buch. Zweites Kapitel.
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keit, insofern sie dagegen andererseits als eine solche innere ha-bituell gewordene Gesinnung erscheint, ist sie Tugend schlechthin."
Zweites Kapitel.
1. Was wir indessen hier suchen, ist die Gerechtigkeit, welche Kap.ein Teil der Tugend ist. Eine solche gibt es nämlich, wie wir Be«,behaupten. Ebenso haben wir es auch mit der Ungerechtigkeit imspeziellen Sinne ^ zu thun. — 2. Daß es eine solche gibt, davonliefert folgende Betrachtung den Beweis: bei allen anderen Lastern,die einer ausübt, begeht er zwar etwas Unrechtes, schädigt aberdoch keinen andern zu seinem eigenen Vorteil, wenn er z. B. ausFeigheit seinen Schild wegwirft oder aus Roheit jemand schmäht oderaus gemeiner Geizgesinnung jemand Geldbeistand versagt. Wenneiner dagegen einen andern übervorteilt, so macht er sich oft keinesdieser und dergleichen Laster schuldig und ebensowenig gewiß aller,wohl aber einer bestimmten Schlechtigkeit — denn wir tadelnihn ja —, und zwar der Ungerechtigkeit.
3. Somit gibt es also eine ganz bestimmte eigentümliche ArtUngerechtigkeit, die ein Teil der allgemeinen, und ein speziellesUngerechte, das sich wie das Besondere zum Allgemeinen des vomGesetz als Unrecht Bestimmten verhält.
4. Ein anderes Beispiel: wenn jemand aus Gewinnsucht ehe-bricht und noch Geld dazu bekommt, ein anderer dagegen seiner
17. Zur Erläuterung dieser vielfach mißverstandenen Stelle dient, wasBiese, Philosophie des Aristoteles II, S. 347 und I, S. 628—630, undMichelet (Kommentar S. 209—214) über dieselbe gesagt haben. Tren-delenburg, a. a. O. S. 6., will das „schlechthin" («nIL;) mit demvorhergehenden verbunden wissen, so daß der Sinn wäre: „Inwiefern sichjene Gesinnung und Fertigkeit lM;), welche dem Gesetz überhaupt ange-messen ist, auf einen andern bezieht, ist sie Gerechtigkeit; inwiefern sieeine solche Gesinnung und Fertigkeit schlechthin ist, ist sie Tugend."Das «7iXü? steht so im Gegensatz zu dem ngöe Lregov.
I. Die sich von den andern Lastern als eine besondere Art unter-scheidet.