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Aristoteles, Nikomachische Ethik.
bei Anlässen zürnen, wo sie nicht sollten, und stärker, als sie soll-ten, und längere Zeit und sich nie zufrieden geben, ohne Genug-thuung genommen und ihren Beleidiger gezüchtigt zu haben.
12 — 13. Unter den beiden fehlerhaften Extremen ist es dasdes Übermaßes, welches wir der Sanftmut vorzugsweise als Gegen-satz gegenüberstellen, denn es findet sich häufiger, weil die Neigung,sich zu rächen, mehr in der menschlichen Natur liegt. Auch sind imLeben die Schwerlebigen weit unangenehmere Gesellen. Was aberbereits in den früheren Vorträgen gesagt ist°, das geht auch ausdem soeben Gesagten deutlich hervor: daß es nämlich nichts Leich-tes ist, genaue Bestimmungen darüber zu geben, wie, gegen wen,über welcherlei Dinge und wie lange man zürnen soll und wieweit hier einer in jedem Stücke mit Recht gehen kann und wo derFehler beginnt. Denn wer nur ein klein wenig von der richtigenMitte nach dem einen oder dem andern Extrem hin abweicht, dererfährt im Leben keinen Tadel; ja zuweilen loben wir die, welcheim Zürnen zu wenig thun, und erklären sie für Sanftmütige unddie Zornigen für Mannhafte und für Leute, die das Zeug zumHerrschen haben. Wo nun aber der Punkt liegt, auf welchem derso von der richtigen Mitte Abweichende, in Bezug aus die Stärkeund die Äußerungsweise seines Zorns, ein Tadelhaster wird, dasläßt sich durch Worte nicht wohl bestimmen. Denn hier hängt dasUrteil von den jedesmaligen besonderen Umständen und vom Ge-fühle ab. — 14. Nur soviel allerdings liegt auf der Hand, daßdie mittlere Gemütsverfassung Lob verdient, zufolge deren wirnur auf die Personen und über die Dinge, worüber wir sollenund wie wir sollen und so weiter, zürnen, daß dagegen die Aus-schreitungen und das Zmvenigzürnen tadelhaft sind, und zwar,wenn beide gering sind, in gelindem Maße, wenn sie weiter gehen,in stärkerem und wenn sie endlich sehr weit gehen, in sehr starkemMaße. Wir haben uns also, wie wir sehen, des Mittelmaßes zubefleißigen. Somit genug von den verschiedenen, auf den Zornbezüglichen Gemütsverfassungen.
S. S. oben I, Kap. 3, § I; II, Kap. 6, §§ 7-9.