Viertes Buch. Zweites Kapitel.
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dahin gehört einerseits, was man den Göttern weiht, die Weih-geschenke, Tempelbauten und Opfer, sowie überhaupt alles und jedes,was irgendwie einen Bezug auf Religion und Kultus hat; anderer-seits alles, was in Bezug auf das gemeine Beste des Staatslebens,aus der wahren Liebe nach Ehre und Ansehen übernommen wird,z. B. wenn es einmal gilt, aus glänzende Weise einen Chor aus-zustatten oder eine Staatsgaleere auszurüsten oder auch der Bürger-schaft seiner Stadt einen Schmaus zu geben?" — 12. Bei allendiesen Dingen ist aber, wie schon gesagt", die Person zu berück-sichtigen, welche den Aufwand macht, welche Stellung sie im Lebeneinnimmt und welches ihre Mittel sind; denn diese beide müssenin verdientem Ansehen stehen und nicht nur für die Leistung, son-dern auch für den Leistenden geziemend sein. — 13. Ein Armerkann darum nicht wohl die Eigenschaft, von welcher wir handeln,haben, denn er besitzt kein Vermögen, wovon er vielen und schick-lichen Aufwand machen kann. Versucht er es dennoch, so ist er einThor, denn niemand erwartet es von ihm, und es kommt ihm nichtzu; alles aber, was so geschieht, wie es sein muß, geschieht derTugend gemaßt — 14. Geziemend aber ist die Bestätigung sol-cher Handlungsweise für reiche Leute, mögen sie nun ihr Vermögenselbst erworben oder von ihren Vorfahren oder Verwandten über-kommen haben, ferner den Hochgeborenen, den Großangesehenenu. s. w., denn hohe Geburt, Ansehen und dergleichen sind sämtlichDinge, in welchen Größe und Würde liegt.
15. Solcherlei Bedingungen also gehören vorzugsweise zueinem „Großprächtigen", und solcherlei Gegenstände sind es, indenen sich, wie gesagt, der Aufwand dieser Tugend bethätigt, weilsie die größten und ehrenvollsten sind. Was aber die Bethätigungderselben in Privatverhältnissen anlangt, so gehören hierher allediejenigen Dinge, die nur einmal im Leben Vorkommen, z. B. eine
10. Vergl. Biese a. a. O. II, S. 325, welcher auf Böckh, Staats-Haushaltung der Athener I, S. 483 ff. verweist. Vergl. Aristoteles,Politik V, Kap. 7.
11. S. oben § 2.
12. D. h. nach Maßgabe des Grades, in welchem der Handelnde dazutaugt, befähigt ist.