Viertes Buch. Erstes Kapitel.
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der Hand zu sein. — 17. Aber wo er es mit Fug und Recht darf,da wird er nehmen, z. B. von seinen eigenen Besitztümern, nichtweil solches Nehmen schön, sondern weil es notwendig ist, damiter geben könne. Auch wird er sein Eigentum nicht vernachlässigen,da ihm ja daran gelegen ist, vermittelst desselben dem oder demzu helfen. Ebenso wird er nicht dem ersten besten geben, weil ersich die Möglichkeit erhalten will, den rechten Leuten und zu rechterZeit, und wo seine Hilfe eine edle That ist, zu geben.
18. Ferner liegt es sehr im Wesen des Freigebigen, bei seinemGeben immer eher etwas zu viel zu thun, ja sogar sich selbst denkleinern Teil vorzubehalten; denn gerade das Nichtrücksichtnehmenauf sich selbst bezeichnet den Freigebigen.
19. Übrigens spricht man von Freigebigkeit immer nur mitRücksicht auf die Vermögensverhältnisse des Freigebigen. Dennnicht in der Masse dessen, was gegeben wird, liegt das Freigebige(das Noble), sondern in dem Ha'bitus* * und der Fertigkeit desGebenden, und diese gibt immer nur nach dem Verhältnisse desvorhandenen Vermögens. Es kann also gar wohl Vorkommen, das;von zwei Leuten der, welcher weniger gibt, der freigebigere ist,wenn die Mittel, aus denen er es gibt, geringer sind?
20. Nach der allgemeinen Ansicht sind diejenigen, welche ihrVermögen nicht erworben, sondern durch Erbschaft überkommenhaben, im höheren Grade zur Freigebigkeit geneigt. Denn einerseitshaben solche nie versucht, was Mangel ist, und andererseits hängenalle Menschen vorzugsweise an dem, was ihr eigenes Werk ist, wieman das an Eltern und Poeten sehen kann? Reichwcrden fernerthut der Freigebige nicht leicht, da er weder zum Nehmen, noch zumZusammenhalten geneigt ist, wohl aber zum Weggeben, und da erauf Vermögen nicht als solches, sondern nur um des Gebens willenWert legt. — 21. Daher hört man auch so oft die Klage gegendas Schicksal: daß die, die es am meisten verdienen, gerade amseltensten reich sind. Und doch geht das ganz natürlich zu; denn es
4. DaS Schcrflcin der Witwe im Evangelium.
5. Diese auch weiter unten (IX, Kap. 7, K§ 3—8) vorkommende Be-merkung ist aus Pla'tonS Staate I, 4, S. 330 e entnommen.
* Der Laut, Himer dem das Zeichen' steht, hat den Ton: Deutschland ü'ber a'sles.