Drittes Buch. Fünftes Kapitel.
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williges; oder wir müßten dann uns eren soeben als richtig aufgestelltenGrundsätzen widersprechen und leugnen, daß der Mensch dasPrinzip seines Handelns und der Urheber seiner Handlungen ist, sogut wie er der Vater seiner Kinder ist. — 6. Wenn aber dies ein-leuchtend feststeht und wenn wir uns in der Unmöglichkeit befinden,die Ursachen der menschlichen Handlungen auf andere Prinzipien zu-rückzuführen als auf die, die in unserer Gewalt stehen, so folgtdaraus, daß diejenigen Dinge, deren Prinzipien in uns liegen, auchselbst in unserer Gewalt stehen und freiwillige sind. — 7. Dafürspricht auch einerseits im Privatleben das Empfinden und Thun derEinzelnen und andererseits das Verfahren der Gesetzgeber selbst.Denn sie züchtigen und strafen diejenigen, welche Schlechtes thun, inallen Fällen, wo nicht Zwang oder unverschuldete Unwissenheit Ur-sache des Handelns war, während sie die, welche das Schöne thun,ehren, wobei ihre Ansicht ist, die letzteren aufzumuntern, die elfterendagegen abzuschrecken. Nun aber muntert kein Mensch uns dazuauf, Dinge zu thun, die nicht in unserer Gewalt stehen und nichtfreiwillige sind, denn jeder weiß, daß es nichts hilft, uns zu über-reden, daß wir nicht schwitzen, frieren, Hunger oder sonst etwas der-art empfinden mögen, weil wir darum nicht weniger von diesenEmpfindungen zu leiden haben werden. — 8. Ja, selbst unser Nicht-wissen bestraft man, sobald es sich herausstellt, daß der Handelndeschuld an seiner Unwissenheit ist. So z. B. trifft die, welche inder Trunkenheit sündigen, ein verdoppeltes Strafmaß denn dieprinzipielle Ursache liegt in dem Trunkenbolde; es stand nämlich inseiner Gewalt, sich nicht zu betrinken, und die Trunkenheit war docheben Schuld seiner Unwissenheit. Desgleichen wenn jemand irgend-eine gesetzliche Bestimmung nicht kennt, die er wissen muß und diezu wissen nicht schwer ist, so bestraft man ihn. — 6. Ebenso ver-führt man auch in allen denjenigen anderen Fällen, wo sich heraus-stellt, daß die Schuld des Nichtwissens an der Sorglosigkeit dessenliegt, der sich ein Vergehen zu Schulden kommen läßt, denn, sagtman, es stand in seiner Macht, sich darüber nicht in Unwissenheit
4. Über dies Gesetz des Pi'ttakos vgl. Arist otelcs, Politik, II, Kap.9, § 9, und Rheto rik II, Kap. 29, § 9, und dort meine Anmerkungen.