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Aristoteles, Nikomachische Ethik.
werfen dazu gewöhnen wollte, und ebenso wenig läßt sich dasFeuer gewöhnen, nach unten hin zu brennen; mit einem Worte:Kein Ding, das von Natur so oder so geeigenschaftet ist, verändertdiese seine Eigenschaft durch Gewöhnung.
3. Folglich entstehen die Tugenden in uns weder von Natur,noch gegen die Natur, sondern wir haben von Natur nur die An-lage, sie in uns aufzunehmen, und erst durch Gewöhnung werdenwir in stand gesetzt, sie in uns zur Vollkommenheit ausbilden.
4. Dafür spricht ferner noch folgendes. Alles, was uns vonNatur zu teil wird, davon erhalten wir zuvörderst nur die ver-schiedenen Vermögen, die wir dann später in Anwendung bringen.Das läßt sich an den Sinnen klar machen. Denn nicht infolgevielmaligen Sehens oder vielmaligen Hörens erhielten wir dieseSinne, sondern umgekehrt: wir hatten sie, und darum wendetenwir sie an, und nicht: wir wendeten sie an, und dadurch bekamenwir sie. So eignen wir uns die Tugenden an dadurch, daß wirsie zuvor werkthätig üben, wie das auch bei den anderen Künstenund Fertigkeiten der Fall ist. Denn was wir machen sollen,nachdem wir es gelernt haben, das lernen wir dadurch,daß wir es machen; das heißt z. B. durch Häuserbauen wirdeiner ein Baumeister, durch Zitherspielen ein Zitherspieler. Undso werden wir denn auch dadurch, daß wir gerecht handeln, Ge-rechte, dadurch, daß wir maßvoll handeln, Maßvolle und dadurch,daß wir tapfere Thaten thun, Tapfere. — 5. Ein Zeugnis dafürliefert auch die Beobachtung dessen, was wir auf dem Felde despolitischen Lebens Vorgehen sehen. Denn die Gewöhnung ist es,durch welche die Gesetzgeber ihre Bürger zu guten machen, und dieAbsicht jedes Gesetzgebers hat dies offenbar zum Zwecke, alle die-jenigen aber, welche sich dabei in den Mitteln vergreifen^, ver-fehlen ihren Zweck, und dies ist es eben, wodurch sich Staatsver-faffung und Staatsverfassung, eine gute von der schlechten, unter-scheiden.
3. Im Texte heißt es wörtlich: „alle diejenigen (Gesetzgeber), welchedies nicht gut machen". „Dies", d. h. das Gewöhnen, die gesetzlichenEinrichtungen, durch welche die Bürger zu guten durch Gewöhnung er-zogen und gebildet werden sollen.