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geber eine Lücke gelassen und nicht alles genau bestimmt wordenist. Wer nun diese vom Gesetzgeber gelassenen Lücken beurtheiltund als Lücken erkennt, dennoch aber das Recht als solches stehenläßt, der ist wohlgesinnt. So ist also das Wesen des Wohl-gesinnten nicht denkbar ohne Billigkeit. Der Wohlgesinnte nem-lich hat über die Sache zu urthcilen, der Billige dagegen in einerdiesem Urtheil entsprechenden Weise zu handeln.
Drittes Kapitel.
Von der Ueberlegtheit nebst einigen Bemerkungen über die Gerechtigkeit.
Die (Wohl-)Ueberlegtheit hat es mit denselben Gegenständenzu thun wie die Klugheit, sie bezieht sich uemlich auf die Gegen-stände des Handelns, wo ein Wählen und Vermeiden stattfindet.
Sie ist daher von der Klugheit nicht zu trennen. Die Klugheitist nemlich das Vermögen, solche Dinge auszuführen, die Ucber-legtheit aber ist eine Zustündlichkeit oder eine Beschaffenheit. —oder wie man sie sonst nennen mag — welche das praktisch Besteund Zuträglichste zu treffen versteht. Deßhalb wird man auchnicht sagen können, daß das. was von selbst Einem nach Wunschgeräth, aus der Ueberlegtheit hervorgehe. Wenn nemlich jemandnicht die Vernunft besitzt, welche das Beste in's Auge faßt, sokann man ihn. auch wenn ihm etwas nach Wunsch geräth. nichtüberlegt heißen, er hat vielmehr eben Glück. Diejenigen Erfolgenemlich, welche Einem ohne die urtheilende Vernunft zu Theilwerden, sind Glücksfälle.
Ist es nun Sache des Gerechten, im Verkehr einem Jedendas Entsprechende zu Theil werden zu lassen? Ich meine dichso: soll man im Verkehr gegen jeden sich so benehmen, wie ersich selbst benimmt, oder nicht? Thut man es nicht, so spieltmau wohl die Rolle eines Schmeichlers und Speichelleckers, wäh-rend es doch wohl unbedingt Sache des Gerechten und Tugend-haften ist, jedem im Verkehr das zu Theil werden zu lassen, waser verdient.
Hier läßt sich nun auch noch folgendes Bedenken geltendmachen: Wenn doch das Unrechtthun darin besteht, daß man mit !