Zweites Buch.
Erstes Kapitel.
Von der Billigkeit.
Hienach müssen wir die Billigkeit zum Gegenstand unsererBetrachtung machen und fragen, worin sie besteht, worin sie sichzeigt und worauf sie sich bezieht. Es ist nun die Billigkeit sozu bestimmen, daß der Billige geneigt ist, weniger zu nehmen,als ihm nach dem Gesetz gebührte. Es kommt nemlich vor, daßein Gesetzgeber durchaus nicht im Stand ist, alles bis auf's ein-zelnste hinaus ganz genau zu bestimmen, daß er vielmehr nurganz allgemein sich ausdrückt: wer nun in solchen Fällen aufseinen Anspruch verzichtet und für dasjenige sich entscheidet, wasder Gesetzgeber eigentlich genau und bis auf's einzelne hinaus zubestimmen wünschte, aber nicht zu bestimmen im Stande war,der ist billig. Doch ist der Billige nicht so, daß er schlechthinauf sein Recht verzichten wollte. Denn in Beziehung auf dasnatürliche, das eigentlich und in Wahrheit so zu nennende Rechtläßt er nichts nach, sondern nur auf dem Gebiet des gesetzlichbestimmten, des positiven Rechts, wo der Gesetzgeber eine Lückegelassen hat, weil er nicht im stände war, alles genau zu be-stimmen.
Zweites Kapitel.
Vom Wohlgesinnten.
Das Wesen des Wohlgesinnten bezieht sich auf das Rein-liche, wie die Billigkeit, nemlich auf das Recht, sofern vom Gesetz-