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6 (1891) Große Ethik [u.a.] Metaphysik
Entstehung
Seite
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nicht annehmen, daß gar keine Veränderung möglich sei, dennauch das Natürliche ist dem Wechsel unterworfen. Ich meineso: wenn wir z. B. alle uns darin übten, mit der linke» Handzu werfen, so würden wir beide Hände gleich gut gebrauchen;aber oon Natur ist doch die eine Hand die linke und das Rechteist doch immer von Natur besser als Linke, wenn wir auch allesmit der Linken gerade so gut ausrichten könnten wie mit derRechten; wenn also auch eine Veränderung stattfindet, so wirddadurch das natürliche Verhältniß nicht aufgehoben, natürlich istvielmehr das, was gewöhnlich und die meiste Zeit über so bleibt,wie die Linke einmal die Linke ist, die Rechte die Rechte. Ebensoist es beim natürlichen Recht: wenn durch unfern Gebrauch aucheine Veränderung herbeigeführt wird, so wird dadurch das na-türliche Recht nicht aufgehoben, vielmehr bleibt es bestehen. Denndas, was gewöhnlich ist und bleibt, ist offenbar das natürlicheRecht. Was nemlich wir festsetzen und einführen, das ist freilicheben dadurch auch ein Recht, und zwar nennen wir dieß dasgesetzliche oder positive Recht. Besser ist aber das natürlicheRecht, als das positive. Hier ist es uns aber um das bürger-liche Recht zu thun und dieses bürgerliche Recht ist das positive,nicht das natürliche.

Man könnte nun glauben, das Unrecht und die ungerechteHandlung seien identisch, allein dieß ist nicht der Fall. DasUnrecht nemlich ist das, was durch das Gesetz als solches be-stimmt ist; es ist z. B. ein Unrecht, wenn man ein Depositumsür sich behält; dagegen zur ungerechten Handlung gehört, daßman etwas Unrechtes wirklich schon vollbracht hat. Ebenso sindauch das Recht und die gerechte Handlung nicht identisch; dasRecht oder das Gerechte nemlich ist das, was durch das Gesetzals solches bestimmt ist, die gerechte Handlung aber erfordertwirkliche Ausführung dessen, was recht ist.

Wann findet nun das Rechte wirklich statt und wann nicht?Man kann dieß kurz so beantworten: wenn Einer vorsätzlich undmit freiem Willen handelt; (was unter freiem Willen zu ver-stehen ist, haben wir oben erklärt;) und wenn jemand recht han-delt mit vollem Bewußtsein davon, auf wen die Handlung sich

Aristoteles' Große Sthik, 4