48
und ein Recht des Sohnes gegenüber dem Vater. Wenn man -Faber zwischen diesen ein Recht stattfinden läßt, so ist dieß nur L
dem Namen nach gleich mit dem bürgerlichen Recht. Dasjenige k
Recht nemlich, mit dem wir es hier zu thun haben, ist das !
bürgerliche Recht. Dieses nemlich beruht am meisten auf Gleich- i
heit. Die Bürger wollen nemlich eine Gemeinschaft unter ein- 1
ander haben und wollen der Natur nach gleich sein, obwohl sie ist
ihrem inneren Wesen nach verschieden find. Der Sohn aber hat i
doch wohl kein Recht dem Vater gegenüber und ebensowenig der j
Sklave gegenüber dem Herrn. Es hat ja auch mein Fuß oder st
meine Hand kein Recht gegenüber von mir; und eben so wenig Z
irgend ein anderes Glied. Dasselbe Verhältnis; findet nun aber ß
doch wohl statt zwischen Vater und Sohn. Der Sohn ist ja !s
doch eigentlich nur ein Glied des Vaters, außer wenn er bereits !
die Stellung eines Mannes erlangt hat und selbständig gewor-den ist: dann erst ist er dem Vater gleich und ähnlich und eine s«
solche Stellung wollen auch die Bürger zu einander haben, je
Ebenso hat auch der Sklave kein Recht gegenüber dem Herrn, s
aus demselben Grund. Denn der Sklave gehört dem Herrn.
Ja, wenn es je ein Recht für ihn geben sollte, so ist dieß ebennur das im Haus geltende Recht. Allein mit diesem haben wir j
es hier nicht zu thun, sondern mit dem bürgerlichen Recht; denn >
dieses beruht offenbar auf Gleichheit und Ähnlichkeit. Allerdings !
ist das Recht, welches bei der Gemeinschaft von Mann undWeib stattfindet, nahe verwandt mit dem bürgerlichen Recht. st
Das Weib ist nemlich zwar geringer als der Mann, aber sie ist st
mehr mit ihm verwandt und steht mehr auf gleicher Stufe mit !
ihm, daher denn das Leben von Mann und Weib mit der bür- i
gerlichen Gemeinschaft nahe verwandt ist. So ist denn auch s
das Recht zwischen Mann und Weib dasjenige, welches dembürgerlichen Recht am nächsten kommt. — Verstehen wir nun st
unter dem Recht eben das, was auf die bürgerliche Gesellschaftanwendbar ist, so wird dem Begriff des Gerechten und der Ge- -rechtigkeit das bürgerliche Recht zu Grund gelegt werden müssen.
Das Recht ist nun ferner theils ein natürliches, theils eingesetzlich festgestelltes, 'positives Recht. Doch darf man hiebei . ^