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ö soll, für einen Schuh aber ein Haus nicht zu bekommen ist, soU hat man für alle diese Produkte Kauf und Verkauf eingeführt,
z hat ein gewisses Maß von Silber als Geld bezeichnet und dieses
j zum Gebrauch bestimmt, so daß man für jeden Gegenstand denli entsprechenden Preis bezahlt, und auf diese Weise den gegen-! seitigcn Austausch bewerkstelligt und hierauf beruht denn die
bürgerliche Gesellschaft. Da nun also das Gerechte in dem eben1 Angeführten besteht, so bezeichnen wir die Gerechtigkeit als die1 Eigenschaft, welche auf Grund eines bleibenden Verhaltens einenj vorsätzlichen Trieb hat auf das Genannte und innerhalb des
! angegebenen Gebiets.
1 Zum Gerechten gehört auch das, was auf Wiedervergeltung! beruht, doch nicht in der Weise, wie die Pythogoreer behaupten:) diese meinten nemlich, von Rechtswegen müsse jeder buchstäblich; das, was er gethan, auch wieder über sich ergehen lassen. Alleini dich ist nicht überall anwendbar. Es ist nemlich das Recht nicht
H Eins und dasselbe für den Sklaven wie für den Freien; wennnemlich der Sklave de» Freien schlägt, so wird er von Rechts-s wegen nicht bloß einmal, sondern viclmal wieder geschlagen. Soj ist denn auch die Wiedervergeltung ein Recht, welches auf der- Verhältnißmäßigkeit beruht. Wie sich nemlich der Freie verhält
zum Sklaven, — sofern er besser ist als dieser — so verhältsich die Wiedervergeltung zur ersten That. Und ebenso wird^ auch ein gewisses Verhältnis; sein zwischen Freien und Freien.
; Wenn z. B. Einer dem Andern das Auge ausschlägt, so ver-
dient er nicht bloß, daß man es ihm wieder ausschlage, sonderner verdient noch mehr, entsprechend dem Verhältnißmäßigen: denner hat angcfangen und hat das Unrecht ausgeführt; so ist dasUnrecht auf seiner Seite also ein doppeltes. So findet dasBerhältnißmäßige also auch auf das Unrecht seine Anwendungund es ist somit gerecht, daß Einem mehr angethan wird, alser dem Andern angethan hat.
Da nun aber das Recht in vielerlei Bedeutungen genom-s men wird, so müssen wir genauer bestimmen, mit welcher Artvon Recht unsre Untersuchung es zu thun hat; es gibt ja, wieman annimmt, ein Recht des Sklaven gegenüber dem Herrn