selber liegt; nemlich wir setzen für uns dieses vor jenes, d. h.das bessere vor das schlechtere; wo also eine Wahl möglich ist, ^
da ist der Vorsatz recht eigentlich am Platz. — Da nun also '
der Vorsatz nicht mit den genannten Begriffen identisch ist, soist die Frage, ob etwa das, was auf Ueberlegung (Vorbedacht)beruht, Gegenstand des Vorsatzes ist? oder auch dich nicht? Wirmachen ja gar manches zum Gegenstand der Ueberlegung und )
oft sind unsere Vorstellungen Resultat der Ueberlegung. Ist nun !
das, was Gegenstand unsrer Ueberlegung ist, auch Gegenstanddes Vorsatzes? oder nicht? Wir überlegen oft das, was inIndien vorgeht, aber wir machen dich nicht zum Gegenstandeines Vorsatzes. Daraus folgt, daß der Vorsatz auch mit der !Ueberlegung nicht zusammenfällt. — Da also der Vorsatz mitkeinem dieser Begriffe einzeln genommen sich deckt, mit diesenaber das, was in der Seele vorgeht, erschöpft ist, so muß noth-wendig der Vorsatz in einer Vereinigung gewisser Begriffe be- i
stehen. Da nun, wie oben gesagt, der Vorsatz auf Dasjenigesich bezieht, was zum Zwecke führt, und nicht auf den Zweck '
selbst, und zwar auf das, was uns möglich ist und wobei einZweifel stattfindet, ob man für das eine oder für das andere ^
sich entscheiden soll, so folgt daraus, daß man zuerst etwas über-legen und in Erwägung ziehen muß, sodann, wenn uns ausGrund der Ueberlegung etwas als besser erscheint, so entsteht eingewisser Trieb zu handeln und indem wir nun demgemäß Han- >deln, handeln wir offenbar vorsätzlich. Ist nun so der Vorsatzein erwägender, mit Ueberlegung verbundener Trieb, so ist das cFreiwillige nicht vorsätzlich. Wir thun ja oft etwas, ehe wir I
überlegen und erwägen, z. B. wir sitzen, wir stehen ans und s
dergleichen, freiwillig, aber ohne Ueberlegung. Also ist das Frei- s
willige nicht vorsätzlich, wohl aber ist das Vorsätzliche freiwillig. !
Denn wenn wir uns vorsetzen etwas zu thun auf Grund einer s
Ueberlegung, so handeln wir freiwillig. In der That scheinenauch einige Gesetzgeber einen Unterschied zu machen zwischen demFreiwilligen und dem Vorsätzlichen, indem sie für das Freiwilligegeringere Strafen ansetzen als für das Vorsätzliche.
Der Vorsatz hat also seine Stelle auf dem Gebiet des