ist unter den Arten des Triebs, die wir unterschieden haben,noch der Wunsch übrig hinsichtlich der Frage, ob er etwas Frei-williges ist. Hier ist nun zu sagen: So lange die Unmäßigenauf etwas losgehen, thun sie dieß mit ihrem Wunsch. Also thundie Unmäßigen das Schlechte nach ihrem Wunsch. Freiwilligaber thut doch Niemand das Schlechte, wenn er weiß, daß esschlecht ist. Der Unmäßige aber weiß, daß das Schlechte schlechtist und thut es doch nach seinem Wunsch. Also thut er es nichtfreiwillig. Folglich ist auch der Wunsch nicht freiwillig. — Alleindiese Beweisführung hebt die Unmäßigkeit und den Unmäßigenauf. Handelt nemlich der Unmäßige nicht freiwillig, so ist ernicht zu tadeln, allein der Unmäßige ist zu tadeln, also handelter freiwillig, und also ist der Wunsch etwas Freiwilliges. Daalso verschiedene Beweisgründe einander offenbar gegenüberstehen,so müssen wir auf das Wesen des Freiwilligen noch genauereingehen.
Vierzehntes Kapitel.
Begriff der Gewalt.
Zuerst aber müssen wir hier die Begriffe Gewalt und Zwang(Mhigung) untersuchen. Was nun die Gewalt betrifft, so findetdiese auch beim Unbeseelten statt. Es ist nemlich jeder Art desUnbeseelten ein besonderer Ort angewiesen, dem Feuer das Obere,der Erde das Untere. Allein man kann nun auch den Steinmit Gewalt dahin bringen, daß er nach oben sich bewegt, undebenso das Feuer, daß es nach unten geht. Man kann aberGewalt auch beim Thier anwenden, z. B. ein Pferd, das geradeaus läuft, kann man, indem man es stark anfaßt, rückwärtswenden. Wenn nun die Ursache davon, daß eine der Naturoder dem Wunsch widerstrebende Handlung vollbracht wird,außerhalb des Handelnden liegt, so werden wir sagen können,daß diese Handlung auf Gewalt beruht. Wenn aber die Ursacheim Handelnden selbst liegt, so können wir nicht mehr von Ge-walt reden. Sonst könnte uns der Unmäßige die Behauptungentgegenhalten, er sei nicht schlecht, denn wenn er das Schlechte