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12 : (Continuationis VIII) (1849) 1408 - 1422
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1422

7. Sept.

9. Sept.

11. Sept.

13. Sept.

Derselbe gebietet dem Grafen Johannes von Lupffen hu Stulingen, kaiserlichen Hofricliter, nichtweiter in der Forderungssache des Grafen Johannes von Werthheim gegen Bürgermeister, Rath undBürger der Stadt Rotenburg auf der Tauher klagen und urtheilen zu lassen, bis er zuvor mit desReichs Churfiirsten und Fürsten über der von Rotenburg erlangte und bestätigte Freiheit bezüglichdes Reichs Ilofgerichts zu Rathe worden, ob man billig darum urtheilen solle oder nicht. D. ib. eteod. d, (c. 1 S.)

Vor Härtung vom Eglofstain, Landrichter zu Sultzbach, klagt Hanns Mi'telbeck für sich undim Namen seiner Brüder, Eberhart und Wilhalm der Mistelbecken, durch seinen Fürsprecher auf dioFeste Liehtenstain und die dazu gehörigen Renten von 100 Gulden, auf alle in der Herrschaft Sultz-bach gelegene Güter des Herzogs Ludwigs in Beym wegen zweier Hauptsummen von 500 Guldenund 150 Pfund Iläller, dann auf Schadenersatz von 1000 Gulden, worauf zu Recht erkannt wird, dassdie Mistelbecken für diesen ihren Schaden sowie für ihr Hauptgut zur Schadloshaltung an obigeGüter sich halten sollen. G. am nächsten Mitwochen nach unser Frauentag Nativitatis. (c. S.)

Sigmund, römischer König, erlaubt dem Bürgermeister, Rath und der Stadt Nuremberg, Judenund Judinen, so oft sie des gut dünken wird, nufzunchmcn und wieder zu beurlauben, befiehlt ihnen,dieselben seinet- und des Reichs wegen zu schützen und zu schirmen, und will diese fürbas andersNiemanden befehlen oder verschreiben, und, falls es geschehen oder noch geschehen würde, soll esunkräftig sein, doch haben die Burger von Nuremberg die Hälfte des Genusses von den Juden in diokönigliche Kammer zu reichen, und dazu von jedem Juden oder Jüdin, die zu ihren Jahren gekommen,jährlich 1 fl. Opferpfenning. G. zu Nuremberg am neclistcn Freytag nach vnser lieben frawen tagNativitatis. (c. IS.)

Derselbe erlaubt dem Ritter Conrat von Schellemberg zu Sultzperg ein Gericht überUnzuchtund Geldschulden zu besetzen. G. zu Nuremberg am nechsten Sontag vor des heiligen Crewtz tagExaltacionis. (c. 8.)

Derselbe bewilliget dem Bürgermeister, Rath und Bürgern der Stadt Nuremberg, dass sie nebenden Goldgulden zu 22£ Grad, wie sie ihre Stadtwährung hergebracht, auch Goldgul len zu 19 Grad,wie des Reichsfürsten sie jetzt schlagen, prägen mögen, doch ihrem Stadlwährungsguldcn unschädlich,ferner Pfenninge zu halb Silber und halb Zusatz, deren 32 auf 1 Lotli gehen, und Iläller, daranSilber und Zusatz, und 47 ein Loth wägen, doch solle von dem Schlagsatz, der fällt, der halbeTheil in die königliche Kammer geliefert werden. G. zu Nuremberg an dem nechsten Sontag vordes heiligen Crewtzs tag Exaltationis. (c. i S.)

Hanns Kuclilär, Marschall, Alban Klosnär und Matheus Granns, Hauptleute des Herzogs Hain-reich, machen den Pflegern, Richtern und Amtleuten zu Klingwerg, Trosperg und Rosenhaim bekannt,dass sie im Namen ihres Herrn dem Convent des Gotteshauses zu Scwn erlaubt haben, alle seine in