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23. April
28, April
29, April
30. April
und ertheilt ihnen dieselben Rechte wie den andern Juden in Straubing, wogegen sic ihm jährlichauf St. Jorgentag 16 Gulden ungerisch, der Stadt Straubing aber 8 Gulden ungerisch entrichten,weiter aber durch keine Lasten beschwert werden, und, wenn sie bussl'ällig werden, als höchsteBusse ein Pfund Regenspurger Pfenninge nach Verlauf eines Monates, später nichts mehr, bezahlensollen. Wenn sie von Straubing wegziehen wollen, soll ihnen das unverwehrt sein, und auf 8 Meilenum Straubing Geleit gegeben und zur Einkassirung allenfallsigcr Guthaben Beistand geleistet werden*Ferner soll man gegen dieselben jeder Zeit mit 2 unparteiischen Christen und 2 Juden zeugen, ob-genannte Juden aber mit den andern Juden zu Straubing in Bezug auf Schankungen und dergleichenSachen nichts zu schaffen haben, diese dagegen, was ihre Schule, Cullus und Geldangelegenheitenbetrifft, nur gemeinschaftlich nach dem Rath und Willen der erstem handeln. Auch soll der JudeMichel volle Befugniss haben, zu Dingen, die die Juden angehen, ebensoviel beizutragen, als der-jenige unter denselben, welcher den höchsten Beitrag liefert. Siegler: Heinrich Nothafft, Vicedom,und die Stadt Straubing. G. zu Straubing am St. Jorgentag. (c. 3 S.)
Dyebolt der Guss bekennt, dass ihm Herzog Fridreich zu Oesterreich einen Hof zu Güncz-burg, der mit dem Zolle daselbst sein Pfand von ihm um 42 Mark Silbers ist, geeignet habe, wo-gegen er dem Herzoge verschiedene Güter und Hofstätten zu Lehe" aufgegeben habe; wenn mandie Herrschaft Günzburg, welche sein Pfand von ihm (dem Herzoge; ist, lösen will, soll auch obigerZoll um die 42 Mark Silbers mit andrer Pfandschaft gelöst werden, und dann ewiglich bei der Herr-schaft Günczburg für eigen bleiben. G. zu Insprugg, an sand Jorigen Tag. (c. S.)
Fridricli, Marggraue zu Brandenburg, verheisst den Bürgern zu Werde bry Nurenberg, siobey der Befestigung ihres Marktes mit Gräben, Schranken, Zäunen, Planken und andern, so sie indiesen seinen Kriegen bis zum heutigen Tage gemacht und vollbracht haben, belassen, handhaben,schützen und schirmen zu wollen. G. zu Cadoltzburg am Dinstag nach dem Soistag so man in derheiligen Kirchen singet Misericordia Domini, (c. 1 S)
Conrat Truchsess von Bomerssfelder Landrichter zu Nüremberg entscheidet die Streitsachedes Conrat von Seckendorlf von Egerstorff genannt, Obleyer des Klosters Ahawsen, Namens gedachten'Klosters gegen Contz von Lenttersslieim, wegen der Vogtbarkeit über 2 Güter zu Gaysloch, dahin,dass das Kloster von dem von Lenttersslieim wegen dieser Güter in Ruhe und ohne alle Ansprachebelassen werden solle. G. am Mitwochen nach sand Görgen tag. (c. 1 S.)
Herzog Ludwig schreibt an die Bürgerschaft von Schwäbischwörth, dass König Sigmund derFeindschaft, welche zwischen ihnen obwalte, Friede gebothen habe, und ermahnt sie denselben anzu-nehmen. G. zu Ingolstadt Pfinlztag vor Philippi. (lib. cop.)
Die Herzoge Ernst und Wilhelm verbinden sich mit Herzog Heinrich, das, was sie im gegen-wärtigen Kriege dem Herzog Ludwig abgewonnen haben, oder noch abgewinnen mochten, gleich-heitlich zu theilen. D. Landshut, vigil. Phil, et Jac. (Arrod.)