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12 : (Continuationis VIII) (1849) 1408 - 1422
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14188. Oct.

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9. Oct.

11. Od.

13, Oct.

15. Od.

Derselbe widerruft einen früher Hansen Vtzlinger ausgestellten Bcttbrief, dass er sollte in dasKloster zu St. Ulrich nufgenommen werden. G. Augsburg des ncdisten Samstags nach sand franciscitag. (c. 1 Sig.)

Johann Herr zu Haideck gelobt dem Herzog Ludwig in Beyern, das Vifztumamt in des genann-ten Herzogs deutschen Landen, die Pflege zu lngolstat und das Gericht zu Keschingcn getreulich zuverwesen. G. zu Aichach am Samztag vor Dionisii. (e. sig.')

Derselbe bekennt dem Herzog Ludwig in Beyern, Grafen zu Mortein 800 Gulden schuldig zuseyn und gelobt diese Schuld in der Art abzutragen, dass er 4 Jahre hinter einander von den600 Gulden Besoldung, die er als Vifzlumb bezieht, 200 Gulden abgehen lasst. D. ib. et eod. d. (c. S.)

Sigmund, römischer König bescheint den Bürgermeistern und Rüthen der Stadt zu Rotemburgden Empfang der auf saut Marteins Tag fülligen Reichssteuer von 400 II. ihn. G. zu Rotemburg vfder Touber an sant Dyonisiitag. (c. S )

Egli Renner und Herman Schön, Bürger, zu Lindow und lileger der St. Steffans Pfarrkirchedaselbst, bekennen, dass sie von einer ehrbaren Frau 20 Pfund guter Costcntzcr Pfenninge erhalten,und dabei für sich und ihre Nachfolger in der Kirehenpflege auf Geheiss des Rathcs zu Lindow dieVerpflichtung übernommen haben, vor dem Tabernakel und dem neugebauten Saoramenthäuschen inobiger Kirche ein ewiges Licht zu unterhalten , widrigen Falls sie bei jeder Unterlassung in eineStrafe von 5 Schilling Pfenninge verfallen sein sollen, wovon 2 Schilling Pfenninge dem jeweiligenPfarrer zu Lindow und dessen Gesellpriestern und 3 Schilling Pfenninge den Bedürftigen im Spitaldaselbst vertheilt werden sollen. Siegler: die Stadt Lindow. G. an dem nächsten Kinstag vorSt. Gallentag. (c. S )

Der Römische König Sigmund bestätigt auf Ansuchen des Abtes Johann zu Kaisshaim mehrerein dessen Streitsache mit Herzog Ludwig in Beyern und Grafen zu Mortey vom heiligen Uonciliumzu Costentz erlassene Entscheidungen und Urtheile, und gebietet allen seinen Unterthanen, die Giltig-keit jener Entscheidungen anzuerkennen. G. zu Augspurg am liebsten Donrstag nach Sant Dyonisii tag.

Derselbe macht den edlen Grafen Rudolf zu Tctnangen zum Hauptmann der Reichsstadt Ougs-purg mit dem Aufträge, dieselbe und ihr Eigenthum gegen Jederman zu beschützen, und die Unter-thanen des Reiches zu deren Schutz aufzurufen. Auch befiehlt er allen Fürsten, Herren und Ange-hörigen des Reiches, einer solchen an sie ergangenen Aufforderung Folge zu leisten, ü. ibid. amSt. Gallen Abend, (c. S.)

Derselbe belehnt Hans Romei den Jungen, Heinrich Romeis, Burgers zu Nürnberg, Sohn, mitdem Blutbann in dem Markte Lichlenawe. D. ib. et eod. d. (c. S.)

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