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1418
7. Jan,
8. Jan.
9. Jan.
12- Jan.
proprietatcm ejus legitime procuret revocare. D. Constantie VII. Id. Januarii pontiflcatus suianno primo.
Peter Mallär, Schultheiss zu Regenspurg, leiht von dem Juden Schalmon Ulreich, des Püdems-torffers silbernen Gürtel, der 5 Mark und 3 Loth wigt, sammt dem dazu gehörigen Riemen und ver-bürgt sich, denselben bis auf den nächsten weissen Sonntag dem Juden wieder zurückzustellen.G. am St, Erharts Abend, (c. S.)
Vor Sigmund römischem Kunig am Hofgericht zu Costentz urtlieilen Johann Erzbischof zuRiege, Jörg Bischof zu Passau, Johann Bischof zu Worms, Jörg Bischof zu Trient, Johann Bischof zuChur, Johann Bischof zu Lubus und Conrat Abt zu Bygowe hinsichtlich der Ansprüche welche derHerzog Ludwig in Beyern an die Stadt Swebischenwerde gemacht hat, dass die Bürger zu Swebischen-werde bey ihren althergebrachten Rechten und Freyheiten verbleiben, aber dem Herzog Ludwig die-selben Dienste leisten sollen welche sie dem h. römischen Reiche schuldig waren, bevor der seligeKaiser Karl diese Stadt an die Herzoge von Bayern verpfändet hat. G. zu Costentz des Sampztagsnach der h. drey kunige Tage. (c. Sig.)
Betz Knopfl bekennt, dass er mit dem Bischof Johann zu Eystet hinsichtlieh aller Zusprüchevereinigt sey und verpflichtet sich insbesondere wegen des Pferdes genannt Rager Leutfresser welcheser dem genannten Bischof verloren hat, demselben nach geschehener Mahnung Jahr und Tag aufGnade zu dienen. Siegler: Dietrich von Beiladungen, Hans von Hapsperg Stadtrichter zu Eystet (und Heinrich von Ottingen. G. am Sontag nach dem Obersten, (c. 3 Sig.)
Martinus papa fratribus liospitalis Sti. Johannis Jerosolimitani privilegia et indulgentias con-firmat, D. Constantiae II. Id. Jan. pontiflcatus anno I.
Friedrich Burggraf zu Nuremberg trifft hinsichtlich der Misshellungen zwischen dem BischofJohann zu Eystcten einerseits, und Heinrich Amman und desselben Brüdern anderseits folgende Ent-scheidung: Heinrich Amman und Jörg sein Bruder sollen für sich und ihre andern Brüder dann fürHans von Westersteten Schoppen genannt, für Eberhart den Jüngern von Laymberg zu Stauff gesessen,für Hertnit von Ramungen den jüngern und für Ehcrlin Heyden dem Bischof von Eystet und seinemCapitel die Urphede abschwören, und ebenso soll der genannte Bischof der geschehenen Vorfällenicht feindlich gedenken. Alle Beschädigungen sollen gänzlich ab, und alle Gefangenen ledig seyn,Heinrich Amman soll seine Pfründe zum Thume und die Kapelle zu S. Xiklaus in Eystet wieder wiefrüher inne haben und auch im Stifte wohnen, und soll demselben der Eid, diese Pfründe in einergewissen Zeit zu verlassen, welchen er nach Ausspruch des Johann von lleydcck und Erhärt Marschalkgeleistet hat, vom Bischof Johann gänzlich erlassen seyn. Wenn Jörg Amman, welcher vorgieht,dass ihm der Bischof von Eysteten während des Friedens sein Gut zu Nürnberg habe wcgiiclimenlassen, solches mit dem Friedbriefe und mit 2 Zeugen von Nuremberg beweisen kann , so soll dergenannte Bischof desshalb Ersatz leisten. Mitsiegler: Engelhart von Bachenstein Thumlierr zu Eysteten,