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12 : (Continuationis VIII) (1849) 1408 - 1422
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30. Juli

Derselbe verordnet, dass diejenigen, welche vor ihm, seinen Nachfolgern im Reich oder denReichs-Verwesern klagen, dass ihnen von der Stadt Regenspurg das Recht versagt werde, wieder andie dortigen Gerichte gewiesen werden sollen, sobald der Rath daselbst eidlich erklärt habe, dass erdenselben nach dem dortigen Sladtreeht Spruch und Urtheil geben wolle. Auch soll der Rath indiesem Falle vor kein anderes Gericht geladen werden, D. ib. et eod. d. (c. S.) ^

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Derselbe befiehlt allen Ständen und Unterlhanen des Reiches, die Bürgerschaft von Regenspurgbei ihrer althergebrachten Freiheit, nur vor dem Stadtgericht daselbst vor Gericht stehen zu dürfen,zu beschützen und besonders nicht zu gedulden, dass selbe wegen von der Burggrafschaft zu Nürcm-berg und andern Landgerichten ergangener Urthcilc angegriffen oder beschädigt werde. D, ib. et eod. d.

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Derselbe bestätigt der Stadt Amberg alle ihre Freiheiten, Briefe und Handfesten, undgebietet allen Fürsten, Beamten, Städten, Märkten etc., sie dabei zu handhaben, bei Strafe von100 Mark löthigen Goldes, wer dawider frevelte. G, zu Speyer, des nächsten Montags nach sandJacobs Tag.

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Derselbe bestätiget die von frühem Kaisern und Königen den Juden in Regensburg gegebenenPrivilegien, wornach sie um Schuld, Geld und Schäden nur zu Regensburg von ihren Richtern belangtwerden dürfen, doch unbeschadet der Rechte der Herzoge von Bayern als zeitlichen Pfandherrn anihrer gewöhnlichen Steuer. D. ib. et eod. d.

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Derselbe befiehlt der Reichsstadt Lindowe, dass sie die gewöhnliche ihm auf St. Martins Tagjährlich schuldige Steuer dem strengen Ritter Ilerman von Breitenstein oder dessen Abgesandten zahle,wogegen er sie nach geleisteter Zahlung zu quittiren verspricht. D. ib. et eod. d.

31. Juli

Derselbe verleiht dem Wilhelm vom Wolfstein auf dessen Bitte das Schloss Obern-Soltzburgmit dem Berg, Kirchensatz, Halsgericht und Bann, und die Dörfer Mülhusen und Bybcrbach, wasalles des heiligen Reiches Lehen ist, und der Empfänger und seine Erben jeder Zeit vom Reich zuLehen nehmen sollen. G. zu Spire des nächsten Diensttags nach St. Jacobstag. (c. S.)

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Pfalzgraf Ludwig meldet allen Städten des Reiches, besonders aber den Städten Strassburgund Frankfurt, dass seine Stadt Amberg von römischen Kaisern und Königen, wie die Stadt Nurcm-berg, vor Zoll und andrer solcher Beschwerniss gefreit und begnadigt sei, worüber er auch KönigSigmunds Bestätigungs-Briefe gesehen habe; er ersucht desshalb obige Städte, Die von Amberg ihreFreiheit und Gnade unbelästigt geniessen zu lassen. G. zu Speyer, auf den nächsten Dinstag vorsand Peters Tag ad vincula.

1. Aug.

Die Gebrüder Ernst und Wilhalm, Herzoge in Bayrn, versetzen ihrem Pfleger zu Aerding,Ilainrich dem Adelfzhauser, für ein Darlehen von 434 neuer Ungerischer Gulden ein goldnes Hals-band mit 8 Palasten und 7 grossen und 6 kleinen Perlen, eine Tafel mit 4 Palasten, und 3 Ringe,

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