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Erbtheil wieder Zufällen. Siegler: Hanns der Treüinger und Rüger der Tobclhaimcr. G. nra St. AytenTag der heiligen Jungfrau, (c. 2 S.)
7. Febr.
Barthlome, Abt des Gotteshauses zu Weissenach, und der Convent daselbst, verkaufen Herd egendem Valtzner, Bürger zu Xiiremberg, ihr Dorf Liigling mit aller seiner Herrschaft und Zugchörungum 300 reinisehe Gulden zu einem rechten heibgeding auf zwei Leib, nach deren Ableben das Dorfan obiges Kloster wieder zurückfallen soll. G. am sambstag nach Dorathcc der heilligen Junckfrawen.
8. Febr.
Lüdweig Schenck aus der Awe, Ritter, und Vrssel, seine ehliche Wirthin, verkaufen das vonihrem Schwäher und Vater, Ruger Morspeek sei., auf sic gekommene Gut zu dem Wintershof anihren Schwager und Oheim, Vlrich den Eckmanshofcr, Vogt zu Landeck, und Sophie, dessen ehlicheWirthin. Mitsiegler: Kratl't und Caspar die Morspecken. G. am neehsten Süntag nach vnser liebenfrawen tag lichtmez. (c. 4 S.)
14. Febr.
Ilaubt zu Pappenheim, des hl, R. Marschalk, bekennt, dass ihm die Herzoge Ernst und Wil-helm von Beyrn zufolge der zwischen dem Burggrafen Fridrich zu Nürenberg, dem Grafen Ludwigzu Oeling und ihnen zu Eystct geschehenen Verhandlungen für das Niderlcgcn und Beschädigen,welches ihm von den Herzogen und deren Leuten widerfuhr, 150 Gulden richtig bezahlt haben. D. indie s. Valentini. (c, S.)
15. Febr.
Eberhart von Tottenheim der jüngere und sein Knecht Cuntz Syber bekennen dass sie mit demBischof Friedrich zu Eysteten hinsichtlich ihrer Kriege und Spcne gänzlich vereinigt seyen, so dassalle Gefangene losgegeben und alle Schatzungen gänzlich ab seyn sollen. Mitsieglcr: Adel von Tot-tenheim, Eberhart von Tottenheim sein Bruder, Wilhelm von Tottenheim, Ileintz Knebel, Ulrich vonRosenberg, Reinhart von llartheim, und Hans Düring. G. am Suntag vor Peters Tag Kathedra. (c. 7 S.)
20, Febr.
Fridreich, Herzog zu Oesterreich, schliesst mit Ilainreich, Herzog in Bayrn, folgenden Bundauf die nächsten 10 Jahre: Die Unterthanen beider Herren sollen in deren Ländern frei und sicherHandel und Wandel treiben dürfen, und allenfallsige Klagen in dem Lande desjenigen Herrn, zu demder Beklagte gehört, entweder gütlich oder durch je zwei von jeder Parthei zu wählende Schieds-richter und durch einen Obmann aus des Beklagten Land entschieden werden; Klagen, die Grundund Boden betreffen, müssen aber in den Gerichten erledigt werden, wohin selbe gehören; würdeHerzog Ilainreich mit Herzog Stephann von Bayrn oder dessen Sohn Ludweig in einen Krieg ver-wickelt, so soll ihm Herzog Fridreich, wenn er von ihm um Hilfe angegangen würde, in 14 Tagenwissen lassen, ob er ihm solche leisten wolle oder nicht, und im erstem Falle 50 Spiesse wohlbe-waffneten Volkes nach den ersten 4 Wochen zu Hilfe schicken, diese aber innerhalb der Gcbietheder Herzoge Stephann und Ludweig verwendet werden. Geschähe es dagegen, dass Herzog Hain-reich von eben denselben Herzogen im eignen Land angefallen würde, so sollen obige 50 Spiessenoch mit 150 Spiessen, wenn sie anders verlangt würden, vermehrt werden, diese aber nur dienen,alslang die Gefahr und der Angriff dauert. Den Herzogen Stephann und Ludweig soll Herzog Frid-
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