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30. Aug.
6. Sept.
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ton liis auf Michelslag niichsthin gesiegelt und gefertigt und bey allenfalls weiter verkommendenIrrungen oder Zwayungen einem neuen Ausspruclie obiger Schiedsleute Folge geleistet werden.G. des nächsten Mitichen nach sand Bartholomeus lag des heiligen Zwelfpoten. C c - 2 S.)
Michael Steno dux Venetiarum, omnes sibi subdilos admonct ut Johannem episcopum herbi-polensein cum Omnibus cum comitanlibus, qui ex commisso imperatoris Ruperti ad nonnullas mundipartes destinatus loca Venetiis dedita transire optat, tutum liberum et benignum accipiant. D. Die(rigessimo Augusti. (c. b. pl.)
Conrat und Seytz die Güssen von Brentz, Gebrüder, und ihre Schwester Barbara die Güssin,Vlrichs Vsenhofl'er ehliche Wirthin, verkaufen dem Bischof Eberhart zu Auspurg und dessen Gottes-haus ihre Wiedcmhöfe zu Brentz und Sünthain, drei Theile der Zehenten daselbst, allen Zehent, derin die Pfarre und Kirche zu Brentz gehört, und den Kirchensatz und die Kirche daselbst, was alles .Lehen ist vom Reich, um 2000 Gulden Rinisch, Bürgen: die Ehrsamen und Vesten, Görg Marschalk jzu Ryclien, Erckinger Marschalk von Byberlmch, Sytz Marschaik von Vayming und Sytz Marschalkvon Oberndorf! der Jüngere. Mitsiegler: die Bürgen. G. an sant Mangen Aubend. (c. 6 S.)
Albrecht Bischof zu Bamberg, entscheidet nach genügsamer Erkundigung und reiflicher Erwä-gung die zwischen dem Domprobst Johann v. Ileydeck einerseits, dann dem Domdechant FriedrichSlieber und dem Capitel der Domherren andererseits lange Zeit obgewalteten Zwietracht, Misshellungvon wegen der Pfründen die ihnen ein Domprobst jezuzeiten geben soll, auch anderer Sache undKlag wegen, folgendermassen : soll der Domprobst den Domherren eine solche Pfriind jährlich undan solchen .Stücken geben, die die Parteien von Stücken zu Stücken fürbracht und bekannt haben inden Registern und Acten die in dieser Sach gemacht und vorgebracht, ;i auch oft vor ihm aus vielalten und neuen Registern des Domprobsts und der Domherrn gegeneinander gelesen, bekenntlichund ausfindig worden ist, und soll ihnen die geben an jeglichem Stück oder Thcil und zu solchenZeiten, als ihnen die zu geben ausgesetzt ist; können der Domprobst zu yglicher Zeit solche Stücknicht wohl haben,, das soll er zeitlich dem Capitel fürbringen und sie sich darum gütlich vergleichenoder yber den Werth erkennen lassen und solchen geben; also dass je auf denselben Tag als jeg-liches Stift gestiftet ist, dasselbe oder den AVerth dafür geben; würde die Domprobstey an ihren Gü-tern durch Misswachs, Ilagel, Beysess, Giiss’, Krieg und Viehsterben und Anderes Schaden nehmen,darum der Domprobst meint, dass ihm ein Abgang an der Pfründ geschehe, soll er solches zeitlichfürbringen dem Capitel zu gütlichem Vereinen oder damit von einem Gutmann darüber erkannt werde;wegen der versessenen Pfründ sollen sie durch Schiedmänner erkennen lassen, möchten sie sich aberum den Werth nicht vereinen, so soll es an dem Bischof zum Entscheiden gebracht werden, und wasdann die ganze Summe der ausgebliebenen Pfründe macht, das soll der Domprobst dem Capitel zahlenin zwei Fristen und darum innerhalb 4 Wochen mit 6 Bürgen Brief geben, und soll dieser ein gemeinerGeldschuldbricf seyn; auch soll der Dechant und das Capitel dem Domprobst in 4 Wochen eine Rech-nung thun von des Ueberlaufs wegen 16 Jahre seiner 2 Pfründ, und was sie ihm dann schuldig sind,