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12 : (Continuationis VIII) (1849) 1408 - 1422
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1403j7. Dec,

18. Dec.

19. Dec.

21. Dec.

22, Dec,

29. Dec.

S. die

S. die

Johanns, Herzog in Bayern, verpflichtet sich hinsichtlich der 2500 Gulden welche sein Vaterder römische Kunig Ruprecht dem Ott Heyden nach Laut des hierüber bestehenden Briefes für dasSchloss Hertenstein zu bezahlen hat, anstatt seines Vater Zahlung zu leisten wenn derselbe mit Todabgienge, oder dem genannten Heyden das Schloss Hertenstein wieder einzuantworten. D. Heidelbergleria secunda ante Thome. (c. Sig.)

Die Herzoge Ernst und Wilhalm in Beyern, schliessen mit ihrem Vetter Herzog Hainrich eineEinigung auf 5 Jahre, nach welcher dieser seine etwaigen Ansprüche auf Land, Gült und Gut zuFreysing geltend machen solle, worauf die Herzoge Ernst und Wilhalm nach geschehener Mahnunginnerhalb eines Monats durch einen aus ihren Riithen genommenen Obmann die Sache in Güte odernach dem Rechte entscheiden lassen wollen; ferner sollen die Diener der Herzoge Ernst und Wil-halm, wenn sie an die Diener des Herzogs Hainreich von Erb und Eigen wegen Ansprüche hätten,in den Städten und Gerichten, darin die Güter gelegen sind, Recht nehmen; wären aber die Ansprücheanderer Sachen wegen gestellt, so sollen die Diener der Herzoge Ernst und Wilhalm aus den RäthenHerzogs Heinrich einen Obmann nehmen, welcher dann zu Landshut über die Klagen und Einredenentscheiden solle. G. zu Aerding an Erichtag vor Sand Thoinans tag des heiligen Zwelfpoten. (c. 2 S.)

Stefan von Absperg, Landrichter zu Nuremberg beurkundet, dass Heinrich Schenk von Lewters-hawsen genannt, 500 Mark löthiges Gold und so viel Schadensersatz auf die Behausung zu Lichten-awe, welche Friedrich Herr zu Ileidecke an die von Nuremberg verkauft, erklagt habe. G. am Mit-wochen vor sand Thomastag.

Hans von Seideneck, gesessen zu Bartenstein bekennt, dass ihm Heintz Glayter zu Gutbachvon dem Geleit daselbst an seiner Forderung, die er an den Bischof zn Würzburg hat, ii Pfd. erlegthat. Geben an sant Thomas Tag. (Orig.)

Ernst und Wilhalm Herzoge in Bayern freyen den Abt und das Gotteshaus zu Münster voraller Gastung, sonderlich vor allen Jägern, Jägerknechten, Valknern und andern ungewöhnlichenDingen, und bestätigen diesem Kloster alle seine hergebrachten Rechte und Freyheiten. G. amSambztag nach Thomas Tag. (c. 2 Sig.)

Privilegium des römischen Königs Ruprecht für Bürgermeister und Rath der Stadt Windsheim,dass sie alle Jahre nicht mehr denn hundert Gulden Reichssteuer zu entrichten haben. G, zu Heidel-berg den Sampstag nach dem heiligen Criststagc, (c. S.)

Heinrich von Giech zu Eltmann entsagt zuGunsten des Klosters Ebrach seinen Ansprüchenauf die Güter dieser Abtey in beyden Spiesheim, welche von denen Rittern von Ueidingsfeld undSternberg erkauft werden.

Lelien-Bekenntniss des Eberhart von Waldeck über jene Güter und Einkünfte zu Ilatenheim,die er vom Abt Werner und Stift zu St. Alban als Erblehen besitzt.