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140811. Dec.
13. Dec.
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14, Dec,
16, Dec.
Hans Reuter Landrichter in der Grafschaft zu Hirspcrch setzt den Wilhalm von Wolfstain inNutz und Gewer um 1000 Mark Silbers auf die Güter welche Anna die Sclienkin Hausfrau desBalthasar Muracher von Flügelsperk in der Grafschaft llirsperch liegen hat. G. des Eritags vorLucien Tag.
Caspar Torer Pfleger zu Landsperg bekennt, dass ihm sein Vetter Oswald Abt zu Tegernseevon der Herbststeuer die 30 Pfund Pfenning bezahlt hat, welche ihm von den Herzogen Ernst undWilhalm auf dem genannten Kloster angewiesen worden sind. G. an Lucicn Tag. (c, Sig.)
Fridrich Päczlinger schwört bei seiner Entlassung aus Herzog Heinrichs Gefangenschaft fürsich und die Seinen Urfehde, und gelobt des Herzogs Land und Stadt ohne dessen Wissen undWillen nicht zu verlassen, seinen Nutzen stets zu fördern, und so lang er lebt zu dem Rathe und de rGemeine in Raths Weise nicht zu gehen ausser mit des Herzogs besonderer Erlaubniss. Siegler:Hanns aus dem IIolczz und Hanns der Tobclheymer. Siegelzeugen: Chunrat Gloclisperger und AsmStainkircher. D. eod. d. (c. 3 S.)
Ritter Stephan von Absperg Scliultheiss und die Schöpfen zu Nürnberg beurkunden, dass FrantzWendelstein den Gebrüdern Mertein und Seitz Gewdern die Hälfte des ihnen gehörenden halbenGerichts zu Wendelstein um 50 Gulden abgekauft habe, und zwar mit den Bedingungen, dass, wennvon beiden Theilen einer seinen Antheil verkaufen wolle, er dem Andern den Vorkauf um 50 Guldenlassen müsse; dass ferner die andere Hälfte des Gerichts zu Wendelstein, welche den Voyten gehört,ohne dass ein Theil dem andern die Hälfte auf sein Verlangen überlasse, nicht gekauft werden solle,Zeugen: Mertein Haller und Wilhelm Mendell. G, an sant Lucientag.
Ruprecht, römischer Kunig, verpflichtet sich, die 2500 Gulden welche er dem Ott HeydenBürger zu Nürnberg für Ueberlassung des Schlosses Hertenstein schuldig ist, in 2 Jahren zu bezah-len oder dieses Schloss dem genannten Heyden wieder einzuantworten. G, uff den Fritag nachLucien Tage. (c. Sig.)
Ernst und Wilhalm, Herzoge in Bayren, treffen wegen des Schadens welcher der Abtissin unddem Gotteshaus zu Geysenveld von den Forstmeistern über den Fawlenvorst zugegangen ist folgendeBestimmungen: Das Kloster Geisenfeid soll von Falchnärn, Jägern und aller Gastung gänzlich gefreytseyn. Jede Abtissin soll dieses Gotteshauses Güter jährlich ohne Ilinderniss stiften und entstiften,und die Hintersassen sollen die Güter wotauf sie gestiftet sind weder verkaufen noch versetzen. DerForstmeister und die Förster sollen den genannten Fawlenvorst behandeln nach des Salpuchs Lauf,auch kann jede Abtissin Holz aus diesem Forst geben wem sie will, und sollen die Förster desshalbNiemand zu Schaden bringen. Ausser dem Holz das zu dem Markt gehört, sollen weder die Bürgervon Geysenveld noch sonst Jemand aus dieses Klosters Forsten Holz nehmen. G. zu München amSuntag nach Lucie. (c. 2 Sig,)
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