Zweites Kapitel.
Weitere Bestimmungen zur Aufstellung des Gattungsbegriffs.
Man muß ferner untersuchen, ob es für die in Rede stehendeArt noch eine andere Gattung gibt, welche die zuerst ausgestellteGattung weder unter sich begreift noch selber unter jener begriffenist, z. B. wenn man das Wissen als Gattung der Gerechtigkeitbezeichnen wollte. Es ist neulich auch die Tugend Gattung dazuund keine von diesen beiden Gattungen begreift die andere untersich, also kann auch nicht das Wissen Gattung der Gerechtigkeitsein; denn es ist anzunehmen. daß, wenn Eine Art unter zweiGattungen gehört, die eine Gattung von der anderen begriffenwerde. Hier gibt es nun in gewissen Fällen ein Bedenken. Einigeneulich sind der Ansicht, die Klugheit sei sowohl eine Tugend alsein Wissen, und doch werde keine dieser beiden Gattungen vonder andern in sich begriffen; allein es wird doch nicht allgemeinzugegeben, daß die Klughet ein Wissen sei. Wenn man nunauch zugäbe, daß diese Bevaupluug wahr sei, so wäre es dochwohl als nothweudig anzunehmen, daß das eine unter dem andernoder baß beide Gattungen unter eben derselben dritten Gattungbegriffen seien, wie sich dieß auch hinsichtlich der Tugend und derGerechtigkeit herausstellt; beide nemlich gehören unter eben dieselbeGattung, indem nemlich beide eine Beschaffenheit und einen Zu-stand bezeichnen. Man muß also untersuchen, ob keines vonbeiden der ausgestellten Gattung zukommt. Wenn nemlich dieGattungen weder unter einander noch beide unter derselben drittenGattung begriffen sind, so ist die aufgestellte Gattung nicht richtig.
Man muß aber auch sehen nach der Gattung der aufge-stellten Gattung und so immer nach der oberen Gattung, ob alleausgesagr werden von der Art und zwar so, daß die Aussageaus das eigentliche Wesen geht; alle oberen Gattungen nemlichmüssen ausgesagt werden von der Art und zwar in Beziehungauf das Wesen. Wenn nun dieß irgendwo nicht stimmt, so istklar, daß der aufgestellte Gattungsbegriff nicht richtig ist. —