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1434.28. Juni.
28. Juni.
28. Juni.
1. Juli.
Kaiser Sigmund, der dem Abte Pilgrin und dessen Convente zu Kempten einerseits und derStadt andererseits zu Entscheidung der auch nach dem zu den Zeiten des Abts Friderichen ergangenenkaiserlichen Schiedssprüche obwaltenden Misshelligkeiten zu Schiedsleuten Haubten von Pappenheim.Erbmarschall, Itel von Werdenow, Conraten von Halle zu Augspurg, Hansen Ehinger, Josen EhingersSohn, Wallern Ehinger, den Jüngern, und Heinrichen Crafften zu Vlmen und Hansen Ainkurn zuNord-lingen Burger bestimmt hat, bestätigt deren Spruch: die Zinsen des Gotteshauses, welche die vonKempten zu Burgern empfangen, sollen also insesshaft in ihrer Stadt sitzen, dass sie aussen auf demLande nicht haushablich sind, sitzen sie aber in der Stadt nicht haushablich mit eigenem Rauch, sosollen dem Gotteshaus seine Rechte behalten seyn; von dem Weiher zu Esspann, durch den das Got-teshaus an seinem Wiesmad beschädigt wird, sollen die zu Kempten jährlich ein Pfund Heller zumGotteshause zinsen; folgende Reichnisse sollen dem Gotteshause auch hinfür ohne Widerrede gegebenwerden : von der Wage vier Heller von jedem Zentner Guts, von jeglichem Bäcker 9 Schilling 6 Hellerzu jährlichem Zinse und dreimal des Jahrs, als Herkommen ist, das Zollbrod, von jeglichem Kramerzu denselben drei Zeiten ein Pfenning oder eines Pfennings werth von seiner Waare, von jeglichemMetzger jährlich 32 Pfd. Unschlitt und einen „Banbuch“ oder dafür 3 Schilling, von den Waidmeisternauf dem Twflenbach zu Kempten jährlich 26 Pfd. Unschlitt; der Stadtgraben und der Garten auf dembreiten Wege zu Kempten soll nach dem Urtheile von vier Schiedsmännern abgemarkt werden; dieHinderbergerin, deren Haus, Acker und Garten der Abt für zinsfällig erklärt, soll er diessmal unbe-kümmert lassen; die Hütte, welche die zu Kempten dem Gotteshause gegenüber gebaut, sollen sie vondannen thun, den Bau, den sie in des Gotteshauses Wasser der Ilr zu der Holzflösse gemacht, dürfensie zu gemeinem Nutz stehen lassen, sollen aber weder'Zins noch Anderes davon nehmen; die zuKempten gelegenen und dem Gotteshause zinsbaren Güter sollen nicht ohne Willen des Gotteshausesverkauft werden, doch dürfen ohne Bewilligung Zinse daraus verkauft werden, mit der Bemerkung,dass solche vom Abte nicht verwilligte Zinsen keine Irrung thun, wenn ein solches Gut zinsfällig wirdund heimfällt; der Aichenler zu Tungow soll bei seinem Bürgerrecht zu Kempten bleiben, die Kinderseines seligen Weibs aber dem Abte zugehören; das sant Jorgen Geld sollen die von Kempten fürdas Kloster anlegen ; die Heiligen-Pfleger der Kapelle zu Riet sollen dem Abte jährlich Rechnung thun,und der Widmen der Mangenkirche von diesem empfangen und ihm verzinset werden. G. zu Ulmean sant Peter und Pauls abende. (c. S.) (S.)
Sigmund römischer Kaiser gibt dem Herzog Ludwig in Beyern freies sicheres Geleit, um anseinen Hof gen Vlm zu gelangen. G. zu Vlm an s. Peter und Paul Abend, (c. S.) (B.)
Conrat von Freyberg zu Waul gelobt dem Bischof Peter zu Augspurg, welcher ihm auf seineBitte erlaubt hat, in seinem Wiltpann zu jagen, auf dessen Widerrufen das Jagen einzustellen. G. anSánt Peter vnd sant Pauls aubent. (c S.) (S.)
Elspet von Eyb derzeit Priolin zu Engeltall verkauft mit Rath ihres Conventes an Grewslen denSchuchmaister um ft5 Gulden zwey Pfründen, wie man sie einer Frau im Kloster gibt; jedoch soll