20(i
1431.
Lehen gehen, zu jagen oder gegen die Lehen derselben, die vom Reich herrühren, vor einem andernRichter als vor ihm und seinen Nachfolgern zu klagen. G. zu Nüremberg am nechsten Samptztag vorSant Jorgen tag. (c. S.) (B.)
23. April.
Sigmund, römischer König, williget in den von Bürgermeister und Rath der Stadt Nurembergerrichteten Bau zweier Mühlen in der Stadt an der Pegnitz, doch unentgolten den Rechten des deut-schen Hauses und Ordens. G. zu Nuremberg an sant Jorgen tage. (c. S.) (F.)
23. April.
Sigmund, römischer König, begnadet die Pfannen- und Kesselschmiede zu Nuremberg auf ihreBeschwerde, dass die Menger und Klampfer sie auf den Jahr- und Wochenmärkten nicht zum Ver-kaufe zulassen wollen, obschon sie doch nur neue Pfannen und Kessel fertigen, mit der Freyheit, dieArbeit, welche sie in ihren Werkstätten von Neuem machen, auf allen Jahr- und Wochenmärkten inStädten, Märkten und Dörfern oder wo und wann sie wollen, feil haben und verkaufen zu dürfen, zu-gleich gebietet er allen Fürsten etc. sie bei dieser ihrer Freiheit zu schützen und zu schirmen; altePfannen sollen sie jedoch nicht flicken und bessern, da solches den Mengern und Klampfern zugehöre.G. zu Nuremberg an S. Jorigen Tag. (c. S.) (F.)
23. April.
Sigmund römischer König erlaubt der Stadt Nuremberg, das Dorf Feucht mit Gräben, Zäunen.Düllen und anderer solcher Wehr umfahen, befrieden und bevesten zu dürfen; auch behufs diesesBaues und sonst ein Umgeld daselbst aufzusetzen und zu nehmen, gleich als sie zu Nuremberg zu thnnim Gebrauch haben. G. zu Nuremberg an sant Jorigen tag. (c. S.) (F.)
24. April.
Sigmund, römischer König, verordnet, dass Bürgermeister und Rath der Stadt Nuremberg denSchlagschatz der goldenen und silbernen Münze, welche sie mit seiner Erlaubnis schlagen, Niemandanderm als in seine, seiner Nachkommen und des Reichs Kammer unmittelbar reichen — und fallsBriefe diesem entgegen ausgingen, sich die von Nuremberg daran nicht kehren sollen. G. zu Nurem-berg am nechsten Dinstag nach sand Jorigen tag. (c. Sig.) (F.)
25. April.
Jorg Frawnberger zum Hag quittirt den Hartwig Gleich, Kästner zu Strawbing, über von derHerzoge Ernst und Wilhelm wegen bezahlte 100 unger. Gulden an seinem Sold dieses Jahres. G. anMitwochen nach Geori. (c. S.) (B.)
25. April.
Eugenius papa Frederico Blankenfelser, ex utroque parente de militari genere procreato, quiPerusii in jure canonico aliquandiu studuit, de speciali gratia canonicatum ecclesiae Augustensis confertipsumque de hoc canonicatu providet. D. Romae VII. Kal. Maji. (c. bulla pl.) (S.)
27. April.
Johannes, Saltzburgensis ecclesiae archiepiscopus, a Nicodemo, episcopo, ex una et a praeposito,decano, et capitulo ecclesiae Frisingensis parte ex altera arbiter constitutus, pronuntiat, quod correctioet punitio criminum et excessuum gravium ac enormium per canonicos ecclesiae Frisingensis commis-sorum ad episcopum praefatum, alii vero excessus mediocres et parvi eoruindem canonicorum ad capi-