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1429.
1. Aug.
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Ernst und Wilhalm: Pawls Aeresinger, Vlrich Tachawer, Steffan Ebsser, Erasem Haussner, ErhartMuckentaller, Hanns Slüder, Hanns Awer, Francz Tychtel, Hanns Rudolf und Ludwig Wildbrecht, er-kennt auf die Klage Cunrads Wolff, Bevollmächtigten Herzogs Ludwig von Bayern und des FürlegersGörgen von Riedhaim, gegen den Fürleger der Herzoge Ernst und Wilhelm, Peter Rudolf!', dass, un-geachtet eines von den Prelaten, Grauen, Herren, Rittern, Knechten und Sieten in Nyderen BeyerngetroiFenen und von dem Römischen König Sygmund bestätigten Ausspruches, nach welchem ein Herrdem andern das im vergangenen Kriege gewonnene wieder ausantworten sollte, die Herzoge Ernstund Wilhelm wohl das Schloss Liechtenberg, aber nicht die Täfern und Viechwaid daselbst an HerzogLudwig zurückgegeben hätten, zu Recht, dass selbe die Täfern ««(t v; 0 pWaid dem Herzoge LudwigYerabfolfen collón e on can^ OotJor nmtenieir. (c. S.) (B.)
Vor Hanns vom Degemberg, Erbhofmeister in Beim, als er zu Straubing am Pfintztag nachSt. Margareten der heiligen Jungfrau Tag mit 24 namentlich angeführten Richtern zu Gericht gesessen,fodert Conrat Wolff, als Anwalt Ludwigs, Herzogs in Beim und Grafen zu Mortani, durch seinenFiirleger Herrn Conrat vom Stain, dass die Herzoge Emst und Wilhalm seinem Herren ein Drittel vonder fahrenden Habe des Herzogs Johanns von Hollandt sei., deren selbe sich bemächtigt hätten, undein Viertel der noch ungetheilten Habe ausfolgen lassen. Dagegen bezieht sich Herzog Wilhalm fürsich und im Namen seines Bruders Ernst durch seinen Fürleger, Peter Rudolff, auf den Ausspruch desRömischen Königs, wornach Nieder-Beirn in 4 Theile getheilt werden soll, und fodert, dass HerzogLudwig ihnen das herausgeben soll, was er über ein Viertel von obiger fahrender Habe besitze.Darauf wird zu Recht erkannt, die drei Herzoge sollen sich gegenseitig das herausgeben, was jedervon ihnen über ein Viertel der fahrenden Habe besitze. Auch bezüglich der Foderung des HerzogsWilhalm, dass ihm und seinem Bruder dasjenige, was Herzog Ludwig an Gilten und Renten von Nie-derbeirn über das auf denselben treffende Viertel eingenommen habe, herausgegeben werde, wird durchrichterlichen Spruch erklärt, Herzog Ludwig habe dieser Foderung Genüge zu leisten. Als aber HerzogWilhalm von Ludwig auch die Erstattung des ihm und seinem Bruder durch den Prozess wegen Nie-derbeirn verursachten Schadens und der gehabten Kosten begehrte, wird zu Recht erkannt, HerzogLudwig sei diese demselben zu leisten nicht schuldig. G. am St. Peters Tag der Kettenfeier, (c. S.) (B.)
Hanns vom Degemberg, Erbhofmeister in Beiern, zu Gericht gesessen zu Straubing mit den 24Mannen, erkennt zu Recht, Herzog Ludwig sey den Herzogen Ernst und Wilhalm um die Schäden,welche sie erlitten haben, weil Herzog Ludwig mehr als den vierten Theil an Chlaynot, Pferd, Püchsen,Zeug und anderer fahrender Hab, so wie an Renten und Gülten eingenommen habe, nichts schuldig,da die Landschaft in Nidern Beiern die Herren wegen der Erbschaft des Niederlandes für den römi-schen König zu dem Rechten gesprochen habe. G. an sand Peters tag der Kettenveir. (B.)
Gorg Regeldorffer am Fischmarkt, Bürger zu Regenspurg, von dem Rath daselbst gefangengesetzt, weil er ein ausschweifendes Leben führte und sein Vermögen in den Weinhäusern ver-schwendete, schwört bei seiner Entlassung Urfehde und macht sich verbindlich weder in noch ausser