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30. Oct.
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31. Oct.
Mühle und Säge im Stainpach, eine Sölde daselbst unter Scheireckh gelegen, endlich die Nidermühlein dem Stainpach, welche dasselbe käuflich erwarb, unbeschadet den nach seiner Pflege Tiessenstainzu reichenden Abgaben. G. zu Lanndtshuet, an s. Simon und Judas Tag, der hl. Zwelfbotten.(Cop.) (B.)
Friedrich Marggraue zu Brandeburg und Johanns Pfallczgraue bei Reine schliessen einen Ver-trag, also, dass von dem Schloss und der Stadt Lauffn, dem Schloss und Markte Flosse, mit Ausnahmevon Vohendresse, und von dem Schloss Barckstein und der Stadt Weyden, jeder den halben Theil inBesitz nehmen, und soweit sie alle reichen, einen freundlichen Burgkfried halten solle; würden beideoder einer von ihnen angegriffen, so sollen sie einander beholfen seyn nach ihrem Vermögen; kämensie miteinander in Feindschaft, so soll sich keiner wider den andern aus obgenannten Schlossen, Städtenund Märkten behelfen, noch einer dem andern Schaden zufügen; käme aber ein Theil gegen andereLeute zu kriegen, so mag sich jeder mit seinen eignen Leuten gegen dieselben behelfen; doch sollenihm die Amtleute und Innwohner ohne des andern Herrn Wille und Gunst zu helfen nicht schuldigseyn, ausser man wolle einen oder beide Theile mit Macht überziehen ; wolle einer seinen Theil angenannten Schlossen, Städten und Märkten verkaufen oder verpfänden, so solle er selben erst demandern anbieten; wolle dieser dann den Theil in einem halben Jahre nicht annehmen, so könne er den-selben an einen andern verkaufen oder versetzen, nachdem dieser den Burgfrieden zu halten gelobthat; auf jedem Schlosse soll ein Amtmann seyn; könnten beide Theile sich über die Aufnahme des-selben nicht vereinigen, so solle jeder einen eigenen Amtmann aufstellen, welche aber den Burgfriedenzu halten versprechen müssen; die Schlosse, Städte und Märkte sollen von beiden mit Gebau undGezeug nach Nothdurft versehen werden, gehe eines obgenannter Besitzlhümer verloren, so sollenbeide Theile einander beholfen seyn, um es wieder in ihre Gewalt zu bringen; entstehen Kriege oderFehden von den Hussen oder andern, so dass es nöthig wäre, die Mannschaft zu vermehren, so sollejeder eine gleiche Anzahl Leute in die Schlösser legen; keiner solle ohne Willen des andern die Un-terthanen mit Steuern oder andern Sachen beschweren, oder einen Vortheil vor dem andern suchen.G. zu Lauffn des Donnerstags nach sant Symon vnd Judas tag der heiligen Zwelffboten. (c. 2 S.) (B.)
Fridrich Marggraff zu Brandeburg und Johanns Pfalczgraff bei Rein, machen unter sich einefreundliche Theilung, also, dass Marggraff Fridrich die Veste und Stadt Hilpoltstein, sammt Mecken-hausen und Merstdorff, dann seines Oheims, Herzogs Johansen Theil an dem Schloss Grayspach, dannden Markt Vohendress, Herzog Johanns dagegen die Stadt Freyenstat, die Veste und Herrschaft Holen-stein, und die Veste und Markt Betzenstein erhält. G. zu Lawff des Donerstags nach Sant Simon vndJudas tag der heiligen Zwelffbotten. (c. 2 S.) (B.)
Sigmund, römischer König bestätiget den Kauf, welchen Fridrich, Markgraf zu Brandenburg, mitder Stadt Nuremberg über alle Rechte an beiden Nuremberger Wäldern — den Wildbann, Lehen undGeleit ausgenommen — zwei Drittheile des Schultheissenamts und Gerichts zuNuremberg und 10 PfundPfenning jährlicher Gült auf dem dritten Drittheil desselben Schultheissenamts, dann 10 Pfund Pfenning
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