wiederum das, welchem der Begriff beigelegt wird ') und endlich das,was ihm nicht ziikommen kann. Dasjenige, welchem der betreffendeBegriff nicht znkommen kann, braucht man nicht besonders zu nehmen,weil die Verneinung sich umkehren läßt 2). — Ferner muß man vondem, was ihm beigelegt wird, dasjenige unterscheiden, was zu seinemeigentlichen Wesen gehört, das, was ihm eigenthümlich ist und das,was nur in accidenteller Weise von ihm ausgesagt wird, und darun-ter wieder das, was nur auf Vorstellung beruht und das, was derWahrheit entspricht; denn über je mehr derartige Bestimmungen manzu verfügen hat, desto schneller wird man den Schlußsatz finden, undje wahrer diese Bestimmungen sind, desto beweisender wird der Schlußsein. — Ferner muß man nicht dasjenige auswählen, was einem An-dern nur zum Theil beigelegt wird, sondern was der ganzen Sachebeigelegt wird, z. B. nicht das, was nur einigen Menschen zukommt,sondern das, was allen Menschen zukommt; denn der Schluß wird zuStande gebracht durch die allgemeinen Vordersätze. — Ist die Aussageunbestimmt, so ist nicht klar, ob der Vordersatz allgemein zu verstehenist; ist die Aussage aber bestimmt, so ist es klar. — Ebenso muß manauch dasjenige auswählen, welchem die Sache in seinem ganzen Um-sang zukommt, ans dem angegebenen Grund. Dasjenige selbst aber,was beigelcgt wird, darf man nicht in seinem ganzen Umfang fassen,z. B. so, daß man sagte, einem Menschen komme die Bestimmung„jedes Thier" oder der Musik komme die Bestimmung „jede Wissen-schaft" zu, sondern es dars das Beigelegte mir schlechthin beigelegtsein, wie wir auch in unfern Vordersätzen thun; das andere Verfah-ren wäre unnütz und unstatthast, wenn man z. B. sagen wollte, jederMensch sei jedes Thier oder die Gerechtigkeit sei jedes Gut. Die Be-stimmung„im ganzen Umfang" bezieht sich nur auf das Subjekt, wel-chem etwas beigelegt wird. Wenn aber der vorliegende Begriff, zuwelchem man das Beizulegende finden soll, in einem andern begriffenist, so dars man in diesem Fall nicht das dem Allgemeinen Beigelegteoder nicht Beigelegte nehmen, denn dieses letztere ist in jenem befaßt;
Was Attribut des betreffenden Begriffs ist und was Subjekt, zu welchemder Begriff das Attribut bildet.
2) Was dem Begriff nicht zukommt, dem kommt auch der Begriff nicht zu.