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4 (1895) Politik
Entstehung
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401
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Siebentes Buch. Achtes Kapitel.

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5. Auch der Grundbesitz muß in den Händen dieser beidenKlassen sein; denn die Bürger müssen im Wohlstände leben, undBürger sind diese. Wer gemeine Arbeit treibt, der gehört nicht zurBürgerschaft, sowie überhaupt keine Menschenklasse, deren Berufs-arbeit nicht darin besteht, die geistige Tüchtigkeit auszubilden. Auchdies ist nur eine Folge aus unserer Annahme, nach welcher der Zu-stand der Glückseligkeit mit der Tüchtigkeit des Geistes in notwendigerVerbindung stand. Kein Staat aber darf glückselig heißen mit Rück-sicht bloß auf einen Teil desselben, sondern mit Rücksicht auf alles,was in einem solchen Staate Bürger ist. Kommt für ihn nun nochdie Notwendigkeit hinzu, daß die Bestellung des Ackers von Sklaven,Barbaren oder Fronbauern betrieben wirk?, so liegt es am Tage,warum auch unter diesen Umständen jene beiden Klassen im Besitzeder liegenden Gründe sein müssen?

6. Die Stellung endlich der letzten der drei aufgezähltenKlassen, der Priester, ist im Staate klar. Zum Priester wird manweder einen Landbauer noch einen Handwerker bestellen; denn es ge-ziemt sich, daß es die Bürger sind, von denen die Götter ihre Ver-ehrung empfangen? Da nun die Bürgerschaft in zwei Teile zerfällt,den die Waffen führenden und den Beratenden, und da es sich ge-ziemt, daß man einerseits den Göttern die gebührende Verehrungerweise und daß diejenigen, welche im Dienste des Staates sich mitder Zeit müde gearbeitet haben, sich ausruhen können, so mag mandiesen die Besorgung des Gottesdienstes übertragen.

1. Von Sklaven z. B. in Sparta, von Barbaren in Hcrakle'a", dessenLändereien die barbarischen Mariandr/nen bestellten; von Fronbauern(Perioden) in Kre'ta.

2. Im übrigen (vergl. Buch 6) hält der Philosoph die Ackersleute in

Ehren. Die Bevölkerung dieser Art nannte erdie beste in den

Staaten, wie sie bestehen".

3. Man halte fest, daß es sich um Staatsopfer handelt, die in denantiken Staaten in den Händen der Staatsbürger liegen müssen. In Rommußten in dem großen Kampfe um das Vollbürgertnm die Plebejer des-halb auch darauf dringen, daß ihnen auch das letzte Vorrecht der Patrizier,die Priesterämter, ein geräumt wurden; erst mit dem Durchgehen deSOgulnischen Gesetzes (300 v. Ehr.) hatten die Plebejer das ganze Voll-bürgertum errungen. S. Mommsen, Römische Geschichte, T. I, S.271fg.

* Der Laut, hinter dem das Zeichen ' steht, hat den Ton: Den'tschland n'ber a'stes.91 lsangenscheidtschrB.gr. tt.röm.Kl.;Bd. 23: Arg. 17.) Aristoteles' Politik. 26