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4 (1895) Politik
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Aristoteles, Politik.

der Strenge der Gesetze zu verfahren. Notwendig aber ist dasselbe^weil es sonst unnütz wäre, Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, wenndie Entscheidungen nicht vollzogen würden. Ist also ohne Gerichtund Richter eine bürgerliche Gesellschaft unmöglich, so ist sie esauch, wenn die Urteile nicht vollstreckt werden.

6. Zweckmäßiger ist es daher, daß diese Behörde nicht einesei, sondern für die verschiedenen Gerichtshöfe je eine besonderesauch die den Verurteilten auferlegten Geldstrafen sollten nicht immerdieselben Leute eintreiben. Ferner mögen manche Exekutionen vonder Behörde vollzogen werden, die mit der gerichtlichen Verurteilungnichts zu thun hatte, und bei neuen Fällen lieber neue Magistratedazu beauftragt werden, bei herkömmlichen aber möge die von dereinen Behörde ausgesprochene Verurteilung von einer andern voll-zogen werden, also z. B. die Sprüche der Marktpolizei vom Stadt-bauamt und die des letzteren von anderen Beamten. Denn je ge-ringere Verhaßtheit die Vollstrecker trifft, desto besser wird die Voll-streckung der Urteile von statten gehen. Wenn aber dieselben, welcheverurteilt haben, auch das Urteil vollstrecken, so führt das eine doppelteVerhaßtheit mit sich, und wenn gar ein und dieselben Personen alleStrafurteile vollziehen, so sind diese die Feinde aller Welt.

7. Vielerorten besteht eine Behörde, welche die Gefangenenbewacht, getrennt von derjenigen, welche das Urteil vollstreckt, und einesolche besteht z. B. in Athen in dem Kollegium der sogenannten Eis-männer.^ Die Trennung dieser beiden Behörden ist ein Vorzug,und es ist geraten, Mittel ausfindig zu machen, durch welche die Ge-fängnisbehörde von dem auf ihr lastenden Hasse befreit wird. Dennnotwendig ist sie in ebenso hohem Grade, wie die erstere. Nun ist eseine ganz gewöhnliche Thatsache, daß anständige Leute sich dem erstenAmte möglichst entziehen, schlechten Subjekten aber hier die Amtsge-walt in die Hände zu geben ist unsicher, weil diese selbst der Bewachungmehr bedürfen, als sie andere zu bewachen im stände sind. Es müßtedaher für diesen Zweck keine ein für allemal verordnte Behörde

7. Jedes Gericht soll seine eigene Exekutionsbehörde haben, damit nichtder ganze Haß auf dieselben Leute fällt.

8. Vergleiche S ch ömann a. a. O. I, 416.