360
Aristoteles, Politik.
lichst viele in die Bürgerschaft aufnehmen und zwar nicht bloß dieehelich geborenen, sondern auch die unehelichen Kinder und die, welchenur von einer Seite, nämlich entweder nur von Vater- oder von Mutter-seite bürgerlicher Abkunft sind. ° Denn alle diese Elemente sind füreine solche Demokratie mehr geeignet.
10. So pflegen nun also die Demagogen zu verfahren. Mandarf es indessen mit der Aufnahme nicht weiter treiben, als bis dasÜbergewicht der Masse über die Vornehmen und den Mittelstand er-reicht ist. Weiter darf man alsdann nicht gehen. Wird das Maßüberschritten, so steigert es die Unordnung im Staate und treibt dieVornehmen, welche die Last einer solchen Demokratie ohnehin schonschwer ertragen, zur Erbitterung und wird, wie in Kyrestre? derFall war, die Ursache zur Revolution. Denn ein kleines Übelwird wohl übersehen, wird es aber groß, so fälltes um so mehr in die Augen. — 11. Ferner sind für einesolche Demokratie auch derartige Veranstaltungen nützlich, wie sie
6. In den alten Zeiten hatte in Athen nur Anspruch auf das Bürger-recht, wer von Vater- und von Mutterseite bürgerlicher Abkunft war. DieVerleihung des Bürgerrechts an Fremde war nicht unmöglich, geschah aberselten. Später öffneten sich die Reihen der Bürgerschaft aus politischenGründen etwas leichter, aber immer noch schwerer, als es unseren heutigen Vor-stellungen gemäß ist, und ward das Bürgerrecht anSchutzvcrwandte(Mctv'ken),teils freigeborenen teils freigelassenen, zuweilen, wie als verdiente Belohnung,selbst an Sklaven sz. B. nach der Schlacht bei den Arginu'scn) gegeben.Stammte jemand von einem bürgerlichen Vater und war seine Mutter eineAusländerin aus einem Staate, der kein Heiratsrecht mit Mitgliedern desStaates besaß, den, ihr Gatte angehörte, so war in Athen die Praxis zuverschiedenen Zeiten verschieden. Nach einem von Pe'rikles 460 erneuertenGesetze So'lons waren solche Kinder von nichtbürgerlichcn Müttern vom Bür-gerrechtausgeschlossen Zu anderen Zeiten waren sie es nicht, wie eben die wieder-holten Ausschlußgesetze, mit ihren, teils strengeren teils milderen Verfahren,beweisen. Unehelich geborene Kinder konnten durch Legitimation die Rechteehelich geborener erwerben, wozu aber, wenn sie eine nichtbürgerliche Mutterhatten, die Genehmigung des Volkes erforderlich war. Kinder von einerbürgerlichen Mutter und einem nichtbürgerlichen Vater oder gar Sklavenwurden wohl niemals Bürger. Mehr bei Schümann a. a. O. 1, 3S9 flg.
7. Kyrene in Afrika, i» der 26. Olympiade von einer Kolonie ausThe'ra gegründet. Die Verfassung von Kyrene war von Aristoteles in seinem