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4 (1895) Politik
Entstehung
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Aristoteles, Politik.

4. Diese Abhängigkeit von anderen und dies Verhältnis, nachwelchem man nicht in allen Stücken thun darf, was einem beliebt,ist sehr heilsam; denn die Freiheit zu thun, was man will, ist nichtgeeignet, das in jedem Menschen befindliche Böse in Schranken zuhalten. Und somit erwächst denn aus jener Einrichtung der fürdie Staaten heilsamste Zustand der Dinge, daß die Tüchtigstenregieren, ohne sich Ungerechtigkeiten zu erlauben, während das Volkin nichts geschmälert wird. Daß dies also die beste Demokratiesei, ist einleuchtend, so wie auch, warum sie es ist, nämlich darum,weil das Volk in ihr gerade diese Beschaffenheit hat.

5. Auf diesen nützlichen Zweck, eine solche ackerbautreibendeBevölkerung zu schaffen, haben in alten Zeiten manche Gesetze invielen Staaten sämtlich hingearbeitet: man verbot entweder über-haupt den Besitz von Land über ein gewisses Maß hinaus oderbeschränkte ihn auf eine gewisse Entfernung von der mit Mauern um-gebenen Altstadt und Burg. Auch bestand vor alters in vielen Staa-ten ein Gesetz, welches den Verkauf der Stammgrundstücke verbot.Ebendahin zielt auch das dem O'xplus ^ zugeschriebene Gesetz, wonachein Teil jeden Familiengrundstückes schuldenfrei zu bleiben hatte.

6. Auch heute noch ließen sich viele Mißbräuche dadurch heben,wenn man das Gesetz der Aphytäer zu Hilfe nähme, welches für denvon uns angegebenen Zweck ebenfalls heilsam ist. Diese besitzennämlich bei großer Bürgerzahl nur wenig Land und treiben dennochalle Ackerbau; denn sie werden nicht nach ihren gesamten Besitzungengeschätzt, sondern durchschnittlich nach so kleinen Portionen, daß dieMöglichkeit gegeben ist, daß auch die Armen an Schatzung politischdas Übergewicht habend

7. Nächst der aus einer ackerbautreibenden Bevölkerung beste-henden Gemeinde ist die beste da vorhanden, wo die Leute als Hirten

3. S. Otfried Müller, Dorier I, 6t.

4. Aphy'tis, Stadt auf der thrakischen Halbinsel Pallete. Wennalso hier der Bürger gesetzlich 100 Ar Landes besaß, so betrug sein Censusebensoviel als der des Inhabers von 200 Ar. Wenn also der Reiche durchweitere Feldmarken immerhin auch größere Vorteile genoß, so stand er dochstaatsrechtlich nicht über dem Armen, sondern war ihm in dem für Staats-ämter befähigten Census nur gleich.