Viertes Buch. Zwölftes Kapitel.
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zwar das Recht haben verwerfen zu können, aber nicht dasRecht bestimmen zu können, sondern im ersten Falle muß dieSache wieder an die Behörden zurückgehen. In den Republikenaber verfährt man gerade umgekehrt. Eine kleine Anzahl hat hierdas Recht zu verwerfen, nicht aber das Recht die Sache endgültigfestzusetzen, sondern diese wird immer wieder vor die Menge gebracht.So viel über den beratenden Teil, den eigentlichen Träger derStaatsgewalt.
Zwölftes Kapitel.
Hieran schließt sich zunächst die Untersuchung über die obrigkeit- Kap.lichen Ämter. Auch dieser Teil der Verfassung gibt zw manchen ^ekk.Fragen Anlaß, als da sind die Zahl der Ämter, ihr Geschäftskreis,eine wie lange Amtsdauer für jede Magistratur anzusctzen; — dennhier wählt man die Magistrate auf sechs Monate, dort auf nochkürzere Zeit, hier auf ein Jahr, dort auf noch längere Zeit. Esfragt sich weiter: sollen die Ämter lebenslänglich oder nur auf langeZeit vergeben werden, oder soll keines von beiden statthaben, dagegendieselben Personen mehrmals dazu erwählt werden können, oder sollendlich dieselbe Person nicht zweimal ein Amt bekleiden dürfen, sondernnur einmal?
2. Zn der eigentlichen Bestellung der Obrigkeiten kommt dannweiter zur Frage, wer gewühlt werden, wer wählen und wie bei derWahl verfahren werden soll. Zur Erledigung aller dieser Punktesind alle dabei möglichen Modifikationen durchzugehen und dann fürjeden Staat die ihm gemäße herauszusuchen. Die erste Schwierigkeitbietet schon die Bestimmung des Begriffes Magistratur und die Frage,was man eigentlich so zu nennen habe. Denn unter den mancherleiVorständen, deren ein Staatsverein bedarf, verdienen nicht alle, wederdie durch Wahl noch die durchs Los ernannten, zu Magistraten oderObrigkeiten gerechnet zu werden, wie z. B. gleich die Priester, beiwelchen die sie von einer staatlichen Obrigkeit trennende Verschieden-