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4 (1895) Politik
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Drittes Buch. Elftes und zwölftes Kapitel.

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einem Vorzüge, aber nicht aus demselben Vorzüge ableiten, sondernes entspricht auch dem früher^ von uns entwickelten Begriffe desGerechten.

13. Denn es würde sich doch wohl nicht schicken, einen solchenMann zu töten oder in die Verbannung zu treiben oder durch dasScherbengericht zu entfernen, und ebensowenig wird man verlangen,daß er sich seinerseits beherrschen lasse. Denn der Teil soll sich nichtüber das Ganze erheben; das geschieht aber, wenn dergleichen deinwiderfahrt, der eine so außergewöhnliche Überlegenheit besitzt. Esbleibt daher nur übrig, daß man ihm gehorche und in ihm nicht denzeitweiligen, sondern den beständigen Herrscher erkenne. So vielsei vom Königtum, seinen Unterschieden, und ob es den Staaten zu-träglich oder nicht und bei welchen Staaten und auf welche Weisedies der Fall sein kann, hiermit abgehandelt.

Zwölftes Kapitel,

Unter den drei von uns aufgestellten normalen Verfassungen ^ Kap.muß diejenige die beste sein, welche die von den Besten verwaltetes^ist. Das ist nun die, in der es sich trifft, daß entweder einer von °allen zusammen, oder ein ganzes Geschlecht, oder die Menge vorzugs-weise tüchtig ist, wo zum Zwecke des würdigsten Lebens die einensich beherrschen zu lassen und die anderen zu herrschen vermögen.Nun ist in den ersten Untersuchungen gezeigt worden, daß die Tu-gend des Menschen mit der Tugend des Bürgers in den: bestenStaate notwendig zusammenfällt, und daraus ergibt sich klar, daßman auf dieselbe Weise und durch dieselben Mittel, durch die maneinen tugendhaften Menschen hervorbringt, auch einen ganzen Staat,mit aristokratischer oder königlicher Regierung Herstellen kann.

2. Somit werden auch Erziehung und Sitten ziemlich dieselben sein,welche hier einen tugendhaften Mann, und dort einen Staatsbürger

12. Im fünften Kapitel dieses Buches. Vergl. dort die Anmerkungzu § 9.

I. Königtum, Aristokratie, Politie.