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4 (1895) Politik
Entstehung
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179
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Zweites Kapitel-

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bestellt, bevor nicht die Demokratie sich zu ihrer vollen Höhe entwickelthatte. 9. Die Verrichtungen nun der in dieser Weise beherrschten,soll nun weder der gute Mensch, noch der gute Staatsmann, noch dergute Bürger lernen, außer in der zwingenden Lage sich damit einmalselbst einen Dienst zu erweisen, in weichem Fall die Zweitheilung vonHerr und Sklave wcgsällt. Aber es gicbt eine Herrschaft, zufolgewelcher einer über Seinesgleichen und über Freie herrscht. Diese ebennennen wir die politische Herrschaft, die der Herrschende dadurchdaß er beherrscht wird, lernen muß, wie ein Neiteroberster unter einemRciterobcrsten, und ein Feldherr unter einem Feldherrn gedient haben,und Zug- und Rottenführer gewesen sein muß. Daher sagt manauch, und zwar mit Recht: Niemand könne gut befehlen, der nicht zu-vor gehorchen gelernt habe. 10. Allerdings ist die Tugend bei-der eine verschiedene; aber der gute Bürger muß theoretisch wie praktischzu gehorchen und zu regieren verstehen, und des Bürgers Tugend isteben diese, daß er das Regiment über freie Menschen nach diesen bei-den Gesichtspunkten begreift 6). Auch des guten Menschen Tugend be-greift natürlich Beides, wenn gleich Gerechtigkeit und Mäßigkeit alsHcrrschcrtugenden von anderer Art sind. Denn die Tugend eines be-herrschten, dabei aber freien Mannes fällt offenbar nicht mit der desguten Menschen zusammen, sondern sie tritt, wie z. B. die Gerechtig-keit, in andern Formen ans, je nachdem sie als Tugend des Herrschersoder des Beherrschten erscheint ?), wie ja auch beim Manne und WeibeMäßigkeit und Muth verschieden sind. Denn der würde noch für einenfeigen Mann gelten, der nur in der Weise muthig wäre, wie eine Frau

6) Als Obrigkeit muß er verstehen, was er zu befehlen hat, und da erauch seinerseits gehorchender Burger gewesen ist, sv weiß er nun, wie weit ervon dein freien Manne Gehorsam verlangen kann.

Hier ist die Stelle, wo die Verworrenheit lind Dunkelheit dieses Abschnittsihren höchsten Grad erreicht. Entweder fehlen in ihm einzelne Partien, odersie sind verschoben, oder verdorben, und vielleicht ist alles dreieS der Fall.Man halte fest, daßder gute Mensch" und der Herrscher zusammenfasten,und daß die Tugend des Burgers in so weit eins ist mit der des guten Men-schen, als der Burger Obrigkeit, herrschender Burger ist. Wird er beherrscht,so ist auch seine Tugend (die bei ihm auf eigne Zwecke gerichtete Tüchtigkeitseines Wesens) eine andre. Der Uebersetzer entschloß sich zuletzt, des AretinuSHandschrift zu folgen.

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