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4 (1895) Politik
Entstehung
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173
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Erste- Kapitel.

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erhielten, was z. B. Klisthcncs in Athen nach der Vertreibung derTyrannen veranstaltete, indem er viele Fremde und in das Schutzver-wandtenverhältniß übergegangene Freigelassenein die Stämme ein-schrieb. Aber hier ist nicht der Fragepunkt, wer Bürger ist, sondernob einer es mit Recht oder mit Unrecht ist, wiewohl man auch dazunoch die Frage aufwcrfen möchte, yb jemand, der mit Unrecht Bürgerist, nun überhaupt nicht Bürger sei, daunrechtmäßig" undfälsch-lich" im Grunde dasselbe bedeuten. Allein wir sehen, daß auch einigeunrechtmäßigerweise Magistrate sind, von denen wir gleichwohl sagen,sie regieren, nur nicht rechtmäßigerweise; nun ist aber der Bürger inseiner Bestimmtheit dies durch eine Magistratur, (denn durch seineTheilnahme an einer bestimmten Magistratur, ist er, wie wir obensagten^), Bürger); daher müssen offenbar auch diese Bürger heißen;die Frage aber, ob mit Recht oder mit Unrecht hängt mit dem vorhinangeregten Zweifel zusammen. Es fragen nämlich manche verlegen,wann etwas als Handlung des Staats anzuschcn sei und wann nichtals Handlung des Staats, wie das z. B. vorkommt, wenn ans Oli-garchie oder Tyrannis Demokratie geworden ist. Denn in einem sol-chen Falle wollen manche weder ihren kontraktlichen VerpflichtungenNachkommen, weil sie ja nicht an den Staat sondern an den Tyran-nen zu zahlen gehabt hätten, noch haben sie Lust anderes der Art ab-zumachen. Dies Verfahren nimmt also Verfassungen an, deren Prin-cip die Gewalt und nicht das allgemeine Wohl ist.

11. Allein gesetzt, auch eine Demokratie wäre ebenso beschaffen,so hätte man doch gleichwohl die Handlungen in einer solchen Verfas-sung ebensogut für Handlungen dieses Staats anzusehen, als die vonder Oligarchie und Tyrannis ausgehenden. Der eigentliche Frage-punkt in dieser Schwierigkeit scheint so gefaßt werden zu müssen:wann soll man sagen, daß der Staat noch derselbe

15) Nur so ist wohl der Ausdruck Sklave» hier zu nehmen. Dle Frei-gelassenen wurden anck) noch hernach öfter Sklaven genannt, wie dies Athe-näuS (VI, 267.) bezeugt. Freigelassene aber traten in das Verhältniß derSchnhgenosscu. Die Aufnahme von Sklaven in die Bürgerschaft ist zu Klisthe-ueS Zeit sehr unwahrscheinlich. S. Schümann a. a. O. Z38.i^) Nämlich §. 8 dieses Kapitels.

Kap.S

Bekk.