Fünftes Kapitel.
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andcrsetzen, und so aus einem Richter ein Schiedsmanu werden. Dasgeht wohl an in einem Schiedsgericht, und überhaupt da wo ihrermehrere sind, — denn da besprechen sic sich gemeinsam über die Ent-scheidung, — aber nicht in den Gerichtshöfen, wo die meisten Gesetz-geber grade im Gegentheil hiermit verordnen, daß die Richter sichnicht gemeinsam untereinander besprechen sollen.
9. Welche Verwirrung wird ferner beim Urtheilsspruch zu Tagekommen, wenn der Richter zwar glaubt, der Beklagte habe zu zahlen,aber nicht so viel als der Kläger behauptet? Dieser fordert z. B.zwanzig Minen, der Richter aber erkennt ans zehn, oder der Einemehr, der Andere weniger, ein Andrer auf fünf, noch Einer auf vier,und so werden sie offenbar weiter theilcn, einige werden zur Zahlungder ganzen Summe verurtheilen, andere zu gar nichts. Wie soll esnun bei der Abzählung der Stimmen gehalten werden? Uebrigenszwingt auch Niemand den Richter zum Meineid, wenn er einfach srei-spricht oder einfach verurthcilt, wofern nur die Klage in bestimmtenAusdrücken richtig abgefaßt ist. Smi Urtheil ist von Rechts wegen.Denn wenn er freispricht, so erkennt er nicht, daß der Verklagte Nichtsschulde, sondern nur, daß er die zwanzig Minen nicht schulde. Wohlaber ist der Richter meineidig, welcher verurthcilt, obschon er nichtglaubt, daß jener die zwanzig Minen schulde.
10. Was nun den Vorschlag anlangt, den Erfindern von etwasdas dem Staate nützt besondere Ehren zu verleihen, so läßt sich danicht mit Sicherheit ein Gesetz geben, sondern es ist mehr blendend,wenn man es so hört. Denn es führt zu Schikanen, und wenn cs dasUnglück will, zu Erschütterungen der Verfassung. Zugleich berührtes aber ein neues Problem, und erfordert eine zweite Untersuchung.Es herrscht nämlich vielfach Zweifel darüber, ob es schädlich odernützlich für die Staaten sei, an den althergebrachten Gesetzen zu rüh-ren, wenn sich ein anderes besseres darbietet. Deshalb ist es nichtleicht jenem Vorschläge sofort beizutreten, wenn das Andere an denGesetzen überhaupt nicht zuträglich ist; denn möglicherweise kann manauch im Interesse des Gesammtwohls die Abschaffung der Gesetze oderder Verfassung in Vorschlag bringen.
11. Und da wir der Sache einmal Erwähnung gethan haben,so wollen wir sie auch in der Kürze erörtern; denn sie ist, wie gesagt,
Aristoteles' Politik. 10