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Aristoteles, Politik.
denn daß unter den durch Händeaufheben Gewählten das Los ent-scheidet, ist ein der Demokratie wie der Oligarchie gemeinsamer Mo-dus; der Zwang aber, der auf den Wohlhabenderen lastet, den Volks-versammlungen beizuwohnen und die Wahl der Obrigkeiten oder andereStaatsgeschäfte vornehmen zu müssen, während die anderen Bürgerdavon entbunden sind, ist reine Oligarchie, ebenso wie das Bestreben,die Mehrzahl der Obrigkeiten aus den Wohlhabenden zu nehmen unddie wuchtigsten Ämter an Personen aus den höchsten Vermögensklassenzu vergeben. — 12. Auch die Wahl des Rates ist oligarchisch ein-gerichtet.^ Es sind nämlich alle zur Wahl von neunzig Rats-mitgliedern aus der ersten Vermögensklasse verpflichtet, ebenso zu derWahl einer gleichen Anzahl aus der zweiten und dritten Klasse. Zu derletzten Wahl sind jedoch nicht alle, sondern nur die Personen aus dendrei ersten Klassen verpflichtet; und an der Wahl der Natsmitgliederaus der vierten Klasse hat sich pflichtgemäß nur die erste und zweiteKlasse zu beteiligen. Endlich will er aus allen diesen eine gleicheAnzahl aus jeder Klasse ernannt wissen. Da werden denn offenbardie Wähler aus den höchsten Vermögensklassen die Mehrzahl bildenund stärker sein, weil manche Personen aus den niederen Klassen nichtmitwählen werden, da sie nicht dazu verpflichtet sind.
13. Daß nun eine so beschaffene Verfassung nicht aus Demo-kratie und Monarchie zusammengesetzt sein darf, ergibt sich aus deinObigen und wird im weiteren Verfolge der Auseinandersetzung, wenneine derartige Verfassung untersucht werden wird, noch klarer hervor-treten. Es hat aber auch bei der Beamtenwahl das Auswahlen ausErwählten seine Gefahr. Denn wenn dafür einige auch nur in mä-ßiger Anzahl zum gemeinschaftlichen Wirken zusammentreten wollen,so werden die Wahlen immer nach ihrem Willen ausfallen. — Soalso ist die Verfassung in jener Schrift von den Gesetzen beschaffen.
Viertes Kapitel.
Kap. Außerdem sind noch einige andere Entwürfe zu Staatsverfas-sungen, teils von Privatmännern, teils von Philosophen und° ^ Staatsmännern ausgegangen, welche den bestehenden und das Staats-
13. Vgl. Göttling zur Aristotelischen Politik, S. 321.