Zweites Buch. Erstes Kapitel.
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nichts unter ihnen gemein sein solle, ist offenbar unmöglich; denn derStaat ist eine Art von Gemeinschaft, zu dessen Wesen zunächst dieGemeinschaft des Orts notwendig gehört. Denn die Einheit des Ortesbedingt die Einheit der Stadt, und die Bürger der Stadt sind ebendiejenigen, welche gemeinschaftlich ein und dieselbe Stadt bewohnen.Aber es fragt sich, ob es im Interesse eines Staates, der nach einerguten Verfassung strebt, liegen kann, daß unter seinen Bürgern allesgemein sei, was möglicherweise gemein sein kann, oder ob diese Ge-meinschaft sich besser nur auf einige Dinge zu erstrecken habe, auf an-dere dagegen nicht. Möglich nämlich ist selbst die Gemeinschaft derKinder, der Weiber und des Besitzes für die Bürger unter einander,wie in Plato's „Staate." Denn dort behauptet Sockrates: esmüßten Weiber, Kinder und Besitztum gemeinsam sein. 2 Verdientnun hierhin die gegenwärtig bestehende Ordnung der Dinge oderdas in Plato's „Staate" aufgestellte Gesetz den Vorzug?
3. Es führt nun aber die durchgängige Gemeinschaft der K-p.Frauen überhaupt viele Übelstände mit sich, und dann scheint auchder Grund, um dessentwillen Sokrates diese Einrichtung für not- ° "wendig erklärt, sich aus seinen Entwickelungen nicht zu ergeben. Auchist sie, mit dem von ihm für notwendig befundenen Endzwecke desStaates, so wie sie jetzt ausgesprochen ist, durchaus unverträglich, wiedies aber auszugleichen sei, ist nirgends bestimmt. Jener Endzwecknämlich sollte die möglichst weit durchgeführte Einheit des ganzenStaates, als in dessen größtem Interesse liegend, sein: von dieserAnnahme geht Sokrates aus. — 4. Und doch ist es augenscheinlich,daß der Staat in dem weitern Fortgange und der fortgesetzten Ge-staltung zur Einheit nicht einmal mehr ein Staat bleiben wird. Denner ist seiner Natur nach eine Vielheit, und geht er weiter zur Einheitfort, so wird aus dem Staate die Familie und aus der Familie dasIndividuum werden. In der Familie nämlich, wird jeder sagen, seidie Einheit mehr repräsentiert als im Staate, und im Individuummehr als in der Familie, so daß, selbst die Möglichkeit den Staat soumzugestalten für jemand zugegeben, man von solchem Thun doch Ab-stand nehmen müßte, denn man würde dadurch den Staat aufheben.
2. Vgl. Plato, Staat, p. 462. e. Biese II, S. 429 ff.