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11 : (Continuationis VII) (1847) 1394 - 1407
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1401.

6. Jan.

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8. Jan.

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wie und so oft es die Nothdurft erheischt, legen zu dürfen mit dem Bedinge, dass solches zu ge-meinem Nutzen und Frommen der Stadt verwendet werde. D. ib. et eod. d (c. Sig.)

Ruprecht, römischer König, verheisst dem Rath der Stadt Nüremberg, dass die Steuer von 2000 fl.welche derselbe jährlich am St. Martinstage dem Kaiser und König zu entrichten hat, in Zukunft Nie-manden angewiesen, verschrieben noch verpfändet, sondern in die königliche Kammer geliefert werdensoll. D. ib. et eod. d. (c. Sig.)

Derselbe ertheilt dem Rath der Stadt Nüremberg das Privilegium, dass dieser zu den bereitseingesessenen Juden alle Juden und Jüdinnen, welche nach Nüremberg ziehen wollen, aufnehmen undvon Reichs wegen schützen möge; der Genuss hievon soll zur Iliilfte in die königliche Kammer Mes-sen, zur Hälfte aber dem Rathe und der Stadt verbleiben, dem die Angabe ohne Eid zu glauben ist;die Abgabe von 1 fl., welche jeder Jude und jede Jüdin die zu ihren Jahren gekommen sind, jährlichzu entrichten hat, wird wie in vorigen Zeiten, an die königliche Kammer bezahlt; Erbe und Eigender Juden, sowie den in die königliche Kammer fliessenden Genuss verspricht der König an NiemandAndern zu verschreiben oder zu vergeben; im Falle des Wegziehens soll deren Eigen und Erbe inder Stadt binnen Jahresfrist an Bürger derselben verkauft, und der Erlös zwischen der königlichenKammer und der Stadt in gleiche Theile getheilt werden. D. ib. et eod. d. (c. Sig.)

Derselbe bestätiget den Bürgern des Raths der Stadt Nüremberg den Kauf, welchen sie mitCunrad, Sigmund und Franz den Wsltstromeyrn über das Amt und die Fürreute auf dem Walde beiNüremberg, S. Laurenzer Seite, dann mit Heinrich Schopper, als Vormund der von Otto und FrantzForstmeister hinterlassenen Kinder, über das Forstamt das die Forstmeister auf dem genannten Waldegehabt, abgeschlossen haben, und verleiht ihnen sowohl das Amt des Waldes das die Waldstromeyr,als das Forstamt das die Forstmeister hatten, sammt Furrcuten und allen Zugehörungen, zu rechtemLehen. D. ib. et eod. d. (c. Sig.)

Derselbe bestätiget den Bürgern des Raths der Stadt Nüremberg den Kauf welchen sie mitdem Burggrafen Friedrich zu Nüremberg und dessen Söhnen Johanns und Friedrich über die Schnitter-Hofstattpfennige, die Gült von 1 Schilling-Pfenning aus jeder Schmiedstätte und Feueresse in St. Lau-renzer Pfarrei abgeschlossen haben, und verleiht ihnen diese Stüke zu Lehen. D. ib. et eod. d. (c. S.)

Ulreich von Swangaw, Pfleger zu Lantsperg, bekennt, dass ihm Pauls der Schechner, Zöllnerdaselbst, für seine Burghut, welche er von der Frau Elizabethen Ilerzoginn in Bayrn hat, 14 Pfd-weniger 60 Pfg. richtig bezahlt habe. G. des Sampcztags nach dem Oebristen. (c. Sig.)

Ulreich der Ekger, Vitztumb in nydern Beyern entscheidet den Streit zwischen den Fischernseines Herrn, Herzog Heinrichs, und denen der Aeblissinn und des Gotteshauses zu Viechpacb inBetreff der Fischwaide und Mark auf der Yser bei der Chlingleitten nach Vernehmung Derjenigen,welche mit Herzog Hannsen sei. die Sache untersuchten, nämlich Sweikgers des Muschelriedärs, Chast-

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