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11 : (Continuationis VII) (1847) 1394 - 1407
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Ruprecht, römischer König bestätiget (len Bürgern des Raths der Stadt Nurenberg alle ihnenverliehenen Gnaden, Freiheiten, Briefe, Rechte, Gewohnheiten und Gesetze, ausgenommen die vomKönige Wentzlaw ihnen gegebenen Briefe. D. ib. et eod. die. (c. Sig.)

Derselbe erklärt alle etwa Jemand ertheilten Freiheiten, welche den Privilegien der Stadt Nurem-berg zum Nachtheile gereichen würden, für nichtig. D. ib et eod. d. (c. Sig.)

Derselbe bestätiget der Stadt Nüremberg das Privilegium, dass solche ewiglich bei dem heiligenReiche bleiben, davon weder von den römischen Kaisern noch Königen gesondert, auch nicht versetztoder verpfändet werden solle. D. ib. et eod. die. (c. Sig.)

Derselbe belehnt Bertholt den Pfintzing, als Lehenträger des Raths der Stadt Nüremberg, mitdem Bann des Gerichts daselbst. D. ib. et eod. d. (c. Sig.)

Derselbe bestätiget dem Rathe der Stadt Nüremberg das Privilegium, dass die Veste ob derStadt Nüremberg auf keine Weise von derselben gesondert oder entfremdet werden, und wenn er oderseine Nachfolger nicht persönlich daselbst wohnen würden, diese Veste Niemanden als dem Rathe ein-gegeben oder befohlen werden solle, damit ihm und seinen Nachfolgern zu gewarten. D. ib eteod. d. (c. Sig.)

Derselbe verordnet dass Niemand die Bürger von Nurenberg an ihren Freiheiten, Briefen,Rechten und Gewohnheiten, welche sie von Kaisern, Königen, Fürsten und Städten erworben, beein-trächtigen oder dagegen ein Urtheil fällen soll, bei einer Poen von 50 Pfund löthigen Goldes. D. ib.et eod. d. (c. Sig.)

Derselbe verordnet, dass die Burger der Stadt Nüremberg wegen der Uebergriffe welche imStädtekriege, Landfrieden und in den Bündnissen mit dem Könige und andern Fürsten geschehen, we-der vor ein königliches Hof- oder Land- noch anderes Gericht geladen werden sollen, und kein Urtheilwider sie gesprochen werden solle. D. ib. et eod- d. (c. Sig.)

Derselbe verheisst der Stadt Nurenberg, wenn er zum römischen Kaiser gekrönet werde, allederselben von ihm als König ertheilten Privilegieu, Gnaden und Freiheiten bestätigen zu wollen. G.ib. et eod. die. (c. Sig.)

Derselbe bestätiget dem Rathe der Stadt Nüremberg den Brief über 5 Weiher bei Herprechts-dorf, welchen König Karl am 25. November 1347 Fritz und Hansen den Vischpecken gegeben hat,nachdem sie jene Weiher von denselben an sich gebracht, und verleiht ihnen solche als ein Reichs-erblehen. D. ib. et eod. d.

Derselbe bestätiget dem Rathe der Stadt Nurenberg das Privilegium, auf alle Bürger, derenHabe und Dinge, die sie in der Stadt feil haben, kaufen oder verkaufen, ein Umgeld klein oder gross,