1400.3. Jan.
10. Jan.
Götz von Fulbach und Götz sein Sohn kaufen von dem Abte und Kloster zu Langheim alleGüter zu Messenfeld und das Söldengut zu Lame an derYetsch, mit allem Nutzen und jeder Zugehör,um 120 fl. mit dem Versprechen, diese Güter bei ihren alten Rechten und Gewohnheiten zu lassenund dass nach ihrem Ableben obige Güter gedachtem Stifte wieder heimfallen sollen. Mitsiegler:Albrecht von Gich zu Brunn und Apel von Tunfeit zu Mandorf. G. an dem nehsten Sunabent nachdem Jarstag. (c. 3 S.)
Ruprecht des römischen Reiches oberster Truchsess Herzog in Bayern macht hinsichtlich derStösse und Zweyungen zwischen seinen Vettern den Herzogen Stephan und Ludwig dessen Sohn einer-seits, dann den Herzogen Ernst und Wilhalm in Bayern anderseits folgende Richtung: Es sollen gegen-seitig alle Gefangenen ledig und alle Brandschatzungen ab seyn; die Verpfändung der Stadt und FesteIngolstat, welche von beyden Seiten zu Ueberwette und im rechten Fürgedinge nach Inhalt des zuIngolstat errichteten Anlassbriefes geschehen ist, soll kraftlos seyn; die Herzoge Ernst und Wilhelmsollen in Besitz des Schlosses Nuwenburg als ihres väterlichen Erbes unverzüglich gesetzt werden,und Herzog Stephan soll seinem Sohne Ludwig die 15,000 Gulden ausrichten welche er demselbenauf diesem Schlosse verschafft hat; das Bündniss welches Herzog Ludwig mit denen von Münchengeschlossen hat, soll aufgehoben seyn, da in dem Ausspruche zu Geppingen begriffen ist dass dieHerzoge Ernst und Wilhalm zu gleichen Theilen in ihr väterliches Erbe eingesetzt werden sollen,und dass weder denselben noch den Herzogen Stephan und Ludwig hierin ein Vortheil eingeräumtwerden soll; die genannten 4 Herzoge sollen sowohl hinsichtlich derjenigen Bürger von Münchenwelchen diese Stadt verboten ist, als auch derjenigen welche noch daselbst sind, aber welchen vondenen von München ihr Hab und Gut abgenommen worden ist, hie zu Heidelberg einen Schiedsrichterwählen, welcher zwischen hie und kommenden Jörgen Tag das Recht zu Ingelstat besetzen und da-